Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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raume zum Erwerbe von Gegenständen aus edlem Metall, von Edelsteinen oder 
Perlen, von Kunst-, Schmuck- und Luxusgegenständen sowie von Sammlungen 
aller Art aufgewendet worden sind, sofern der Anschaffungspreis für den einzelnen 
Gegenstand fünfhundert Mark und darüber oder für mehrere gleichartige oder 
zusammengehörige Gegenstände eintausend Mark und darüber beträgt. 
Außer in den Fällen des § 4 findet die Hinzurechnung nur statt, wenn die 
im Abs. 1 bezeichneten Gegenstände am Ende des Veranlagungszeitraums noch im 
Besitze des Steuerpflichtigen sind. Ist die Anlage in ausländischem Grund- oder 
Betriebsvermögen erfolgt, so verringert sich die Hinzurechnung um den Betrag 
einer nachweislich eingetretenen erheblichen Wertminderung. 
Die Vorschrift im Abs. 1 findet keine Anwendung auf den Erwerb von 
Kunstwerken lebender oder seit dem 1. Januar 1909 verstorbener deutscher sowie 
im Deutschen Reiche wohnender Künstler. 
§ 6 
Bei Feststellung des Vermögensstandes am Ende des Veranlagungszeitraums 
§ 1) dürfen Grundstücke, die der Steuerpflichtige erst nach dem 1. August 1914 
erworben hat, zu keinem geringeren Werte als dem Betrage der Gestehungskosten 
angesetzt werden. Von diesen sind die durch Verschlechterung entstandenen Wert- 
minderungen abzuziehen. § 7 
Die Abrundung auf volle Tausende (§ 28 Abs. 3 des Besitzsteuergesetzes) 
erfolgt erst nach Berücksichtigung der Abzüge und Hinzurechnungen gemäß den 
§§ 3 bis 5 dieses Gesetzes. § 8 
Die Abgabe vom Zuwachs wird nur erhoben, wenn der nach diesem Gesetze 
festgestellte Vermögenszuwachs den Betrag von dreitausend Mark und das Ver- 
mögen am 31. Dezember 1916 den Gesamtwert von zehntausend Mark übersteigt. 
Beträgt das Vermögen am 31. Dezember 1916 nicht mehr als fünfzehn- 
tausend Mark, so unterliegt der nach Abs. 1 abgabepflichtige Vermögenszuwachs 
nur insoweit der Abgabe, als durch ihn ein Vermögensbetrag von zehntausend 
Mark überschritten wird. 
Die Abgabe beträgt: § 9 
1. von dem Vermögenszuwachs 
für die ersten 10 000 Mark des Vermögenszuwachses 5 vom Hundert, 
nächsten angefangenen oder vollen 10 000 Mark 10  
 
»  » » 10000 " 15„ » 
   » 20000 „ 20 „  
    * * 50 000 „ 25 »  
     * 100 000 " 30  
      200 000 * 35   
    » 300 000 40 »  
 * *   300 000 „ 45  
 weiteren Beträge . ... 50 „  
143*
	        
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