Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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stellen, daß der Veranlagungszeitraum statt mit dem 31. Dezember 1916 mit 
dem Zeitpunkt der Aufgabe des inländischen Wohnsitzes oder Aufenthalts abläuft. 
Der Steuerpflichtige hat vor Verlegung seines Wohnsitzes oder Aufenthalts 
in das Ausland für die geschuldete Abgabe Sicherheit zu leisten. Die Steuer- 
behörde bestimmt den Betrag der Sicherheit und ist berechtigt, diesen Betrag 
nach den für die Einziehung öffentlicher Abgaben geltenden Vorschriften beizu- 
treiben. Das gleiche gilt, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Annahme recht- 
fertigen, daß der Steuerpflichtige auf andere Weise, insbesondere durch Ver- 
bringung von Vermögen ins Ausland, die Erhebung der Abgabe gefährdet. 
Erschwert oder vereitelt ein im Ausland sich aufhaltender Steuerpflichtiger 
die Veranlagung der außerordentlichen Abgabe dadurch, daß er eine Steuer- 
erklärung nicht rechtzeitig abgibt, so kann sein im Inland befindliches Vermögen 
mit Beschlag belegt werden. 
Im Sinne der Abs. 3 und 4 gelten die deutschen Schutzgebiete als Inland. 
Steuerpflicht der Gesellschaften 
§ 13 
Inländische Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berg- 
gewerkschaften und andere Bergbau treibende Vereinigungen, letztere, sofern sie 
die Rechte juristischer Personen haben, Gesellschaften mit beschränkter Haftung 
und eingetragene Genossenschaften haben von dem nach den Vorschriften der 
§§ 14 bis 18 festgestellten Mehrgewinn eine außerordentliche Kriegsabgabe zu 
entrichten.  
§ 14 
Als Mehrgewinn (§ 13) gilt der Unterschied zwischen dem durchschnittlichen 
früheren Geschäftsgewinne (§§ 16, 17) und dem jeweils in einem Kriegsgeschäfts- 
jahr (§ 15) erzielten Geschäftsgewinne (§ 10). 
Die Unterschiedsbeträge werden auf volle Tausende nach unten abgerundet. 
Beträge unter fünftausend Mark bleiben außer Betracht. 
Bleibt der Geschäftsgewinn eines Kriegsgeschäftsjahrs hinter dem durch- 
schnittlichen früheren Geschäftsgewinne zurück, so darf der Mindergewinn mit 
dem Mehrgewinn anderer Kriegsgeschäftsjahre ausgeglichen werden. 
§ 15 
Als Kriegsgeschäftsjahre (§ 14) gelten die drei aufeinanderfolgenden Geschäfts- 
jahre, deren erstes noch den Monat August 1914 mitumfaßt oder bei einer 
später gegründeten Gesellschaft mitumfassen würde, wenn sie damals schon be- 
standen hätte. 
§ 16 
Geschäftsgewinn (§§ 14, 17) ist der in einem Geschäftsjahr erzielte, nach 
den gesetzlichen Vorschriften und den Grundsätzen ordnungsmäßiger kaufmännischer 
Buchführung berechnete Bilanzgewinn. Abschreibungen sind insoweit zu berück- 
sichtigen, als sie einen angemessenen Ausgleich der Wertverminderung darstellen.
	        
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