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Bei Kommanditgesellschaften auf Aktien bleiben diejenigen Gewinnbeträge,
welche auf die von den persönlich haftenden Gesellschaftern nicht auf das Grund-
kapital gemachten Einlagen entfallen, außer Ansatz.
§ 17
Der durchschnittliche frühere Geschäftsgewinn (§ 14) ist nach den Ergeb-
nissen der fünf den Kriegsgeschäftsjahren vorangegangenen Geschäftsjahre oder,
wenn eine Gesellschaft noch nicht so lange besteht, nach den Ergebnissen der
kürzeren Zeit, für welche Jahresabschlüsse vorliegen, zu berechnen. Besteht eine
Gesellschaft schon fünf Jahre, so haben für die Berechnung des Durchschnitts-
gewinns die beiden Geschäftsjahre mit den besten und den schlechtesten Geschäfts-
ergebnissen auszuscheiden.
Hat innerhalb der fünf den Kriegsgeschäftsjahren vorangegangenen Geschäfts-
jahre eine Vermehrung des eingezahlten Grund- oder Stammkapitals stattgefunden,
so wird dem Geschäftsgewinne für die vor der Vermehrung liegende Zeit ein
Betrag von sechs vom Hundert jährlich des der Gesellschaft durch die Neuein-
zahlungen tatsächlich zugeflossenen Kapitalbetrags zugerechnet.
Als früherer Durchschnittsgewinn wird mindestens ein Betrag von sechs
vom Hundert des eingezahlten Grund- oder Stammkapitals angenommen zuzüglich
des Mehrbetrags, der zur Verteilung einer etwaigen höheren festen Vorzugs-
dividende für bevorrechtigte Aktien notwendig gewesen wäre. Das Grundkapital
einer Berggewerkschaft oder einer Bergbau treibenden Vereinigung ist aus dem
Erwerbspreis und den Anlage- und Erweiterungskosten abzüglich des durch Schuld-
aufnahme gedeckten Aufwandes hierfür zu berechnen. An Stelle des Grund-
kapitals tritt bei eingetragenen Genossenschaften die Summe der eingezahlten
Geschäftsanteile der Genossen.
Der im Abs. 3 vorgesehene Betrag wird als Mindestbetrag auch zugrunde
gelegt, wenn ein volles Geschäftsjahr vor den Kriegsgeschäftsjahren nicht vorliegt.
In diesem Falle werden jedoch für Aktien oder Anteile, die zu einem den Nenn-
wert übersteigenden Preise ausgegeben worden sind, die sechs Hundertstel von dem
Kapitale berechnet, das der Gesellschaft als Einzahlung auf ihre Aktien oder An-
teile tatsächlich zugeflossen ist.
Hat sich das eingezahlte Grund- oder Stammkapital einer Gesellschaft
während der Kriegsgeschäftsjahre vermehrt, so ist für die Zeit nach der Ver-
mehrung dem durchschnittlichen früheren Geschäftsgewinn ein Betrag von sechs
vom Hundert jährlich des der Gesellschaft durch die Neueinzahlungen tatsächlich
zugeflossenen Kapitalbetrags hinzuzurechnen.
§ 18
Gesellschaften, die mehr als ein Fünftel aller Aktien oder Anteile einer
anderen Gesellschaft der im § 13 bezeichneten Art besitzen, dürfen von dem
Geschäftsgewinn eines Kriegsgeschäftsjahrs die Mehreinnahme aus diesen Aktien
oder Anteilen absetzen.