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Als Mehreinnahme (Abs. 1) gilt der anteilige Betrag, der von der anderen
Gesellschaft (Tochtergesellschaft) über den Durchschnitt der nach § 17 Abs. 1 in
Betracht kommenden Jahre hinaus oder, wenn die Gesellschaft noch kein volles
Jahr vor den Kriegsgeschäftsjahren bestanden hat, über eine fünfprozentige
Dividende oder Ausbeute hinaus in einem Kriegsgeschäftsjahr als Dividende oder
Ausbeute verteilt worden ist.
§ 19
Die Abgabe beträgt für inländische Gesellschaften,
wenn der Mehrgewinn im Jahresdurchschnitt 2 vom Hundert des eingezahlten
Grund- oder Stammkapitals zuzüglich der bei Beginn des ersten Kriegs-
geschäftsjahrs ausgewiesenen wirklichen Reservekontenbeträge nicht übersteigt,
10 vom Hundert des Mehrgewinns,
wenn er 2 vom Hundert, aber nicht 5 vom
Hundert übersteit 15 » »
wenn er 5 vom Hundert, aber nicht 10 vom
Hundert übersteigt .. .. . . .. . ......... 20 » - » »
wenn er 10 vom Hundert, aber nicht 15 vom
Hundert übersteiüiüit 25 2„ » » »
wenn er 15 vom Hundert übersteigt 30 » » »
Die nach Abs. 1 festzusetzende Abgabe erhöht sich,
wenn der durchschnittliche Geschäftsgewinn in den Kriegsgeschäftsjahren 8 vom
Hundert, aber nicht 10 vom Hundert des eingezahlten Grund- oder Stamm-
kapitals zuzüglich der bei Beginn des ersten Kriegsgeschäftsjahrs ausgewiesenen
wirklichen Reservekontenbeträge übersteigt, um 10 vom Hundert ihres Betrags,
wenn er 10 vom Hundert, aber nicht 15 vom
Hundert übersteigiinmnmnmnn 20 „ » » »
wenn er 15 vom Hundert, aber nicht 20 vom
Hundert übersteigt, um ................. 30 „ » » »
wenn er 20 vom Hundert, aber nicht 25 vom
Hundert übersteigt, um .. ............... 40 » » » »
wenn er 25 vom Hundert übersteigt, um..... 50 » » » »
Hat sich das eingezahlte Grund- oder Stammkapital einer Gesellschaft
während der Kriegsgeschäftsjahre vermehrt, so ist der Berechnung der Abgabe
ein den Zeitraum, innerhalb dessen die Gesellschaft mit dem veränderten Grund-
oder Stammkapitale bestanden hat, berücksichtigender Durchschnittsbetrag des
Grund- oder Stammkapitals zugrunde zu legen.
Die zu zahlende Abgabe soll den Betrag nicht übersteigen, der sich bei
Anwendung der nächstniedrigen Steuerstufe ergeben würde, zuzüglich desjenigen
Betrags des Mehrgewinns, durch den sich die Anwendung des gesetzlichen Satzes
ergeben hat.
Die Abgabe wird insoweit nicht erhoben, als sie den Abgabebetrag, der bei
Anwendung der Vorschrift des § 21 zu berechnen wäre, übersteigt.