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§ 23
Die Abgabe ist nach näherer Bestimmung des Bundesrats auch von den
anderen juristischen Personen zu entrichten, auf die der Bundesrat die Vorschriften
des Gesetzes vom 24. Dezember 1915 ausgedehnt hat.
§ 24
Der Reichskanzler kann zum Zwecke der Vermeidung einer Doppelbesteuerung
durch das Reich und durch außerdeutsche Staaten mit Zustimmung des Bundes-
rats Anordnungen treffen, die von den gesetzlichen Vorschriften über die Feststellung
des abgabepflichtigen Mehrgewinns abweichen.
Gemeinsame Vorschriften
§ 25
Die Veranlagung und Erhebung der Kriegsabgabe erfolgt durch die für
die Veranlagung und Erhebung der Besitzsteuer zuständigen Behörden.
Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, gelten die Vorschriften des
Besitzsteuergesetzes über die Veranlagung und Erhebung der Besitzsteuer entsprechend
für die Veranlagung der Kriegsabgabe.
Der Bundesrat bestimmt die für die Veranlagung und Erhebung der
Kriegsabgabe der Bundesfürsten zuständigen Behorden.
§ 26
Außer den zur Abgabe einer Besitzsteuererklärung Verpflichteten haben alle
Einzelpersonen, deren Vermögen sich seit dem 1. Januar 1914 bis 31. Dezember 1916
um mehr als dreitausend Mark auf mindestens elftausend Mark erhöht hat, eine
Steuererklärung abzugeben. Die Steuererklärung zum Zwecke der Veranlagung
der Kriegsabgabe kann mit der Besitzsteuererklärung verbunden werden. Die Steuer-
erklärung hat nach näherer Bestimmung des Bundesrats die für die Feststellung
des der außerordentlichen Kriegsabgabe unterliegenden Vermögenszuwachses er-
forderlichen Angaben zu enthalten.
Die Vorstände, persönlich haftenden Gesellschafter, Repräsentanten, Geschäfts-
führer oder Liquidatoren der pflichtigen Gesellschaften (§ 13), bei ausländischen
Gesellschaften (§ 20) die Vorsteher der inländischen Niederlassungen sowie die
Vertreter der vom Bundesrate für pflichtig erklärten juristischen Personen (§ 23)
sind verpflichtet, der Steuerbehörde eine Kriegssteuererklärung einzureichen, welche
nach näherer Bestimmung des Bundesrats die für die Feststellung des abgabe-
pflichtigen Mehrgewinns erforderlichen Angaben zu enthalten hat.
§ 27
Die Veranlagung der Abgabe erfolgt bei Einzelpersonen gleichzeitig mit der
Veranlagung der Besitzsteuer, soweit nicht im Falle des § 12 eine frühere Ver-
anlagung möglich ist.
Reichs-Gesetzbl. 1916. 144