Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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§ 23 
Die Abgabe ist nach näherer Bestimmung des Bundesrats auch von den 
anderen juristischen Personen zu entrichten, auf die der Bundesrat die Vorschriften 
des Gesetzes vom 24. Dezember 1915 ausgedehnt hat. 
§ 24 
Der Reichskanzler kann zum Zwecke der Vermeidung einer Doppelbesteuerung 
durch das Reich und durch außerdeutsche Staaten mit Zustimmung des Bundes- 
rats Anordnungen treffen, die von den gesetzlichen Vorschriften über die Feststellung 
des abgabepflichtigen Mehrgewinns abweichen. 
Gemeinsame Vorschriften 
§ 25 
Die Veranlagung und Erhebung der Kriegsabgabe erfolgt durch die für 
die Veranlagung und Erhebung der Besitzsteuer zuständigen Behörden. 
Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, gelten die Vorschriften des 
Besitzsteuergesetzes über die Veranlagung und Erhebung der Besitzsteuer entsprechend 
für die Veranlagung der Kriegsabgabe. 
Der Bundesrat bestimmt die für die Veranlagung und Erhebung der 
Kriegsabgabe der Bundesfürsten zuständigen Behorden. 
§ 26 
Außer den zur Abgabe einer Besitzsteuererklärung Verpflichteten haben alle 
Einzelpersonen, deren Vermögen sich seit dem 1. Januar 1914 bis 31. Dezember 1916 
um mehr als dreitausend Mark auf mindestens elftausend Mark erhöht hat, eine 
Steuererklärung abzugeben. Die Steuererklärung zum Zwecke der Veranlagung 
der Kriegsabgabe kann mit der Besitzsteuererklärung verbunden werden. Die Steuer- 
erklärung hat nach näherer Bestimmung des Bundesrats die für die Feststellung 
des der außerordentlichen Kriegsabgabe unterliegenden Vermögenszuwachses er- 
forderlichen Angaben zu enthalten. 
Die Vorstände, persönlich haftenden Gesellschafter, Repräsentanten, Geschäfts- 
führer oder Liquidatoren der pflichtigen Gesellschaften (§ 13), bei ausländischen 
Gesellschaften (§ 20) die Vorsteher der inländischen Niederlassungen sowie die 
Vertreter der vom Bundesrate für pflichtig erklärten juristischen Personen (§ 23) 
sind verpflichtet, der Steuerbehörde eine Kriegssteuererklärung einzureichen, welche 
nach näherer Bestimmung des Bundesrats die für die Feststellung des abgabe- 
pflichtigen Mehrgewinns erforderlichen Angaben zu enthalten hat. 
§ 27  
Die Veranlagung der Abgabe erfolgt bei Einzelpersonen gleichzeitig mit der 
Veranlagung der Besitzsteuer, soweit nicht im Falle des § 12 eine frühere Ver- 
anlagung möglich ist. 
Reichs-Gesetzbl. 1916. 144
	        
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