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Schlußvorschriften
§ 37
Die Bundesstaaten erhalten für die Veranlagung und Erhebung der Abgabe
eine Entschädigung von ½ vom Hundert ihrer Roheinnahme.
§ 38
Die Einnahme aus der Kriegsabgabe ist ausschließlich zur Abminderung
der Reichsschuld zu verwenden, soweit sie nicht nach dem Reichshaushaltsetat für
das Rechnungsjahr 1916 (Kapitel 17b der Einnahmen des ordentlichen Etats)
zum Ausgleich des Ausfalls bei andern Einnahmekapiteln erforderlich ist.
§ 39
Im § 20 des Besitzsteuergesetzes werden die Worte „mit der Maßgabe, daß
Abweichungen . zu berücksichtigen sind“ gestrichen.
Dem § 20 des Besitzsteuergesetzes wird als Satz 2 hinzugefügt:
„Ist im Wege des aus Billigkeitsrücksichten gewährten gänzlichen oder
teilweisen Erlasses des rechtskräftig veranlagten Wehrbeitrags das Ver-
mögen anderweit ermittelt, so ist das anderweit ermittelte Vermögen
maßgebend.“
Dem § 21 Abs. 1 des Besitzsteuergesetzes wird als Satz 2 hinzugefügt:
„§ 20 Satz 2 gilt entsprechend.“
m § 30 Abs. 2 Satz 2 des Besitzsteuergesetzes wird das Wort „Abnutzung“
ersetzt durch „Verschlechterung“.
Im § 77 Abs. 3 des Besitzsteuergesetzes wird hinter Satz 1 folgender Satz
eingeschaltet:
„Ist der Steuerpflichtige abwesend (§ 318 der Strafprozeßorduung,
so kann gegen ihn nach Maßgabe der §§ 320 bis 326 der Strafprozeß-
ordnung verhandelt werden.“
In dem folgenden Satze werden die Worte „dieser Verdacht“ ersetzt durch
die Worte „der Verdacht“.
§ 40
Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erläßt der Bundesrat.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 21. Juni 1916.
(Siegel) Wilhelm
von Bethmann Hollweg
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.