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§ 4
Die Vorschriften des § 2 und des § 3 Nr. 2 treten mit dem 15. Juli 1916,
die des § 3 Nr. 1 mit dem 3. Juli 1916, im übrigen tritt diese Verordnung
mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeit-
punkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 26. Juni 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 5285) Bekanntmachung über die Kartoffelversorgung. Vom 26. Juni 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Die Kommunalverbände sind verpflichtet, die für die Ernährung der
Bevölkerung vom 16. August 1916 bis 15. August 1917 erforderlichen Mengen
an Speisekartoffeln sowie an Kartoffeln und Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei
und Kartoffelstärkefabrikation zur Brotstreckung nach den Vorschriften dieser Ver-
ordnung zu beschaffen, soweit der Bedarf nicht aus den in ihren Bezirken rer-
fügbaren Vorräten gedeckt werden kann.
Der Reichskanzler kann Grundsätze für die Berechnung des Bedarfs
festsetzen.
§ 2
Die Kommunalverbände haben die Versorgung der Bevölkerung mit Speise-
kartoffern nach den Bekanntmachungen über die Errichtung von Preisprüfungs-
stellen und die Versorgungsregelung vom 25. September 1915 (Reichs-Gesetzbl.
S. 607), 4. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 728) und 5. Juni 1916 (Reichs-
Gesetzbl. S. 439) zu regeln.
Die Kommunalverbände können die Regelung der Versorgung den Gemeinden-
für den Bezirk der Gemeinde übertragen. Gemeinden, die nach der letzten Zählung
mehr als zehntausend Einwohner haben, können die Übertragung verlangen. Die
Beschaffung des Bedarfs bleibt auch im Falle der Übertragung der Versorgungs-
regelung auf die Gemeinden Sache der Kommunalverbände.
§ 3
Die Kommunalverbände, die Heeresverwaltungen, die Marineverwaltung,
die Reichsbranntweinstelle und die Trockenkartoffel-Verwertungsgesellschaft sind
verpflichtet, den Bedarf an Kartoffeln bei der Reichskartoffelstelle zu den von
dieser bestimmten Zeitpunkten anzumelden.