Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Nr. 142
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Inhalt: Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung über den Verkehr mit Ölfrüchten und
daraus gewonnenen Produkten vom 15. Juli 1915. S. 595. — Bekanntmachung über das
Außerkrafttreten der Bekanntmachung über Ausdehnung der Verordnung über den Verkehr mit
Ölfrüchten usw. vom 19. Oktober 1915. S. 507. — Bekanntmachung über Änderung der Höchst-
preise für Soda. S. 597.
(Nr. 5287) Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung über den Verkehr mit
Ölfrüchten und daraus gewonnenen Produkten vom 15. Juli 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 438). Vom 26. Juni 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund. des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
In der Verordnung über den Verkehr mit Ölfrüchten usw. vom 15. Juli 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 438) werden folgende Änderungen vorgenommen:
Im § 1 Abs. 1 ist hinter das Wort „Ravison“ einzufügen:
Sonnenblumen, Senf (weißem und braunem),
Der Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Dies gilt nicht:
1.
2.
für die zur Bestellung des Landwirtschaftsbetriebs der Lieferungs-
pflichtigen erforderlichen Vorräte (Saatgut)
für die zur Herstellung von Nahrungsmitteln in der Hauswirt-
schaft des Lieferungspflichtigen erforderlichen Mengen, jedoch für
nicht mehr als 30 Kilogramm. Die zur Herstellung von Nahrungs-
mitteln von dem Lieferungspflichtigen zurückgehaltenen Mengen
dürfen von den Mühlen nur bei Vorlegung und Abnahme eines
Erlaubnisscheins zur Verarbeitung angenommen werden. Die Er-
laubnisscheine stellt die Ortsbehörde aus, sie sind der Ortsbehörde
allwöchentlich zurückzustellen;
bei Leinsamen für Vorräte, die in der Hand desselben Eigen-
tümers fünf Doppelzentner nicht übersteigen. Betragen die Vor-
räte mehr als fünf Doppelzentner, so dürfen davon bis zu fünf
Doppelzentner zurückbehalten werden.
Reichs-Gesetzbl. 1916. 150
Ausgegeben zu Berlin den 28. Juni 1916.