Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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5. Deutsche Pässe dürfen nur Personen ausgestellt werden, deren Staats- 
angehörigkeit in einem deutschen Bundesstaat oder deren unmittelbare Reichs- 
angehörigkeit feststeht. Die Staatsangehörigkeit oder die unmittelbare Reichs- 
angehörigkeit ist in dem Passe zu vermerken; war der Paßinhaber früher staatlos 
oder besaß er eine nicht deutsche Staatsangehörigkeit, so ist auch dies unter An- 
gabe der fremden Staatsangehörigkeit und des Zeitpunkts, zu dem er Deutscher 
geworden ist, zu vermerken. 
6. Deutsche Pässe dürfen nicht ausgestellt werden: 
a) wenn der Ausstellung gesetzliche Hindernisse entgegen stehen, 
b) wenn der Verdacht besteht, daß der Paß in den Händen des Inhabers 
eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bedeuten würde. 
 
7. Deutsche Pässe müssen mit einer Personalbeschreibung und mit einer 
Photographie des Paßinhabers aus neuester Zeit, mit dessen eigenhändiger Unter- 
schrift unter der Photographie sowie mit einer amtlichen Bescheinigung darüber 
versehen sein, daß der Paßinhaber tatsächlich die durch die Photographie dar- 
gestellte Person ist und die Unterschrift eigenhändig vollzogen hat. Die Photographie 
ist auf den Paß aufzukleben und amtlich derart abzustempeln, daß der Stempel 
etwa zur Hälfte auf der Photographie, zur anderen Hälfte auf dem Papier des 
Passes angebracht ist. 
Die amtliche Bescheinigung muß von der zuständigen deutschen Paß- oder 
Polizeibehörde oder von dem deutschen Berufskonsul oder Gesandten ausgestellt sein. 
Ausländische Pässe 
8. Ausländische Pässe müssen von der zuständigen Behörde ausgestellt sein 
und die Staatsangehörigkeit — gegebenenfalls auch die frühere Staats- 
angehörigkeit — des Paßinhabers einwandfrei ergeben. 
Die für deutsche Pässe nach Ziffer 3 und nach 7 Abs. 1 geltenden Vor- 
schriften finden auf ausländische Pässe entsprechende Anwendung. Die amtliche 
Bescheinigung kann außer von der zuständigen ausländischen Behörde oder einer 
der in Ziffer 7 Abs. 2 genannten deutschen Behörden vom Berufskonsul oder 
Gesandten des Landes, dem der Paßinhaber angehört, ausgestellt werden. Im 
Ausland genügt auch die gerichtliche Bescheinigung.
	        
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