Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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konsul oder Gesandten (Ziffer 10b) der deutsche Berufskonsul oder 
Gesandte in dem Lande, von dem aus der Paßinhaber die Fahrt an- 
tritt; einer Rückfrage bei dem sonst zuständigen Konsul oder Gesandten 
gemäß Ziffer 10b Abs. 2 bedarf es nicht. 
Ist die Beschaffung des Sichtvermerkes bei einem deutschen Berufs- 
konsul oder Gesandten für den Paßinhaber besonders erschwert (weite 
Entfernung vom Sitze des Konsuls oder Gesandten, Kürze der Zeit vor 
der Abfahrt des Schiffes und dergleichen), so kann der Sichtvermerk 
bei der nach a) zuständigen Behörde des ersten deutschen Hafenorts, 
den das Schiff bestimmungsgemäß anläuft, nachgeholt werden. 
18. Die Notwendigkeit der Reise gilt als dargetan, wenn die dienstliche 
Stellung als Schiffsführer oder Schiffsoffizier oder die Anmusterung auf einem 
zur Fahrt von oder nach deutschen Seehäfen bestimmten Schiffe nachgewiesen 
wird. 
19. Der Seeschiffersichtvermerk wird als Rückreise- oder Dauersichtvermerk 
ausgestellt, wenn sich ein Bedürfnis hierfür aus der dienstlichen Stellung des 
Paßinhabers auf dem Schiffe oder aus dem Inhalt des Heuervertrags (Heuer- 
scheins) ergibt. 
Die Geltungsdauer des Sichtvermerkes ist dem Bedürfnis entsprechend zu 
bemessen. Der Sichtvermerk erlischt vor Ablauf seiner Geltungsdauer, wenn der 
Paßinhaber aufhört, der Besatzung des im Vermerke bezeichneten Schiffes anzu- 
gehören. 
20. Im Falle der Ausreise aus einem deutschen Hafen kann in einem 
Rückreisesichtvermerke für die Rückkehr ein anderer deutscher Hafen als der Aus- 
reisehafen angegeben werden. In einem Dauersichtvermerke können mehrere 
deutsche Häfen als Ausreise- oder Einreisehäfen zugelassen werden. 
21. Die örtliche Geltung der Seeschiffersichtvermerke ist auf die darin auf- 
geführten deutschen Hafenorte beschränkt. Zum Aufsuchen anderer Hafenorte oder 
zur Vornahme einer Reise in das Reichsgebiet (Binnenreise) berechtigt dieser 
Sichtvermerk nicht. 
22. Im Seeschiffersichtvermerke müssen angegeben sein: 
Der Name des Schiffes, auf dem der Paßinhaber fährt, seine 
dienstliche Stellung auf dem Schiffe, 
seine Nummer in der Musterrolle sowie 
die deutschen Häfen, die er besuchen darf. 
Reichs-Gesetzbl. 1916. 152
	        
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