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23. Mit dem Antrag auf Ausstellung des Seeschiffersichtvermerkes sind
außer dem Passe des Antragstellers und den gemäß Ziffer 18, 19 erforderlichen
Nachweisen so viele nicht aufgezogene Photographien des Paßinhabers vorzulegen,
wie Hafenorte im Sichtvermerk angegeben werden sollen, und mindestens eine
weitere ebensolche Photographie.
24. Trägt der deutsche Berufskonsul oder Gesandte Bedenken, dem Paß-
inhaber einen Rückreise- oder Dauersichtvermerk auszustellen, so kann er für die
Reise nach dem deutschen Einreisehafen einen einfachen Seeschiffersichtvermerk aus-
stellen, der nur für diesen Hafen gilt. Über die Ausstellung des Sichtvermerkes
für die Rückreise oder eines Dauersichtvermerkes befindet alsdann die zuständige
inländische Dienststelle.
25. Will der Paßinhaber von dem Einreisehafen aus eine Binnenreise
antreten (Ziff. 21 Satz 2), so gilt die Annahme, daß er mit dem Verlassen des
Hafenorts die deutsche Grenze überschreitet.
Will der Paßinhaber die Binnenreise unternehmen, um im Inland zu ver-
bleiben, so bedarf er eines Einreisesichtvermerkes nach den allgemeinen Bestimmungen
(Ziff. 10 ff.). Der Sichtvermerk wird jedoch in diesem Falle von der Sicht-
vermerksbehörde des Hafenorts ausgestellt; hat die Sichtvermerksbehörde ihren
Sitz nicht am Hafenorte, so ist für die Reise zu dieser Behörde eine schriftliche
Erlaubnis der für den Hafenort zuständigen Ortspolizeibehörde einzuholen; in der
Erlaubnis ist der Reisezweck anzugeben. Mit der Ausstellung des Einreisesicht-
vermerkes verliert der Seeschiffersichtvermerk seine Gültigkeit.
Will der Paßinhaber die Binnenreise nur für eine im voraus bestimmbare
Zeit unternehmen, um nach deren Ablauf die Seefahrt auf demselben Schiffe
fortzusetzen, so kann, falls die Notwendigkeit der Binnenreise ausreichend begründet
wird und Bedenken nicht bestehen, die für den Einreisehafen zuständige Orts-
polizeibchörde diese Binnenreise genehmigen. Die Genehmigung ist unter Angabe
des Zweckes, des Zieles und der Dauer der Binnenreise von der Polizeibehörde
im Passe zu vermerken. Der Genehmigungsvermerk ersetzt den nach den allge-
meinen Vorschriften sonst erforderlichen Rückreisesichtvermerk. Kehrt der Paß-
inhaber nicht rechtzeitig nach dem Hafenorte zur Fortsetzung der Seefahrt zurück
oder beachtet er die ihm bei Erteilung der Genehmigung auferlegten Ver-
pflichtungen nicht, so wird der Seeschiffersichtvermerk ungültig.
Berlin, den 24. Juni 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich