— 613 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Nr. 145
Inhalt: Bekanntmachung über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916. S. 613. — Verordnung,
betreffend Änderung der Verordnung über den Verkehr mit Hülsenfrüchten vom 26. August 1915.
S. 621. — Verordnung über Buchweizen und Hirse. S. 625. — Bekanntmachung über die
Verwertung von Tierkörpern und Schlachtabfällen. S. 631.
(Nr. 5294) Bekanntmachung über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916. Vom
29. Juni 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel I
Für den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1916
gelten die Vorschriften der Verordnung über den Verkehr mit Brotgetreide aus
dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 363) nebst den
Verordnungen über die Abänderung der genannten Verordnung vom 23. Juli
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 461), 19. August 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 508) und
vom 13. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 36) mit den sich aus folgenden
Bestimmungen ergebenden Änderungen:
1. Im § 2 Abs. 1 ist anstatt „§§ 3 bis 6“ zu setzen: §§ 3 bis 6a“, ferner
erhält § 2 folgenden Absatz 2:
„Werden beschlagnahmte Vorräte mit Zustimmung des Kommunalverbandes
in den Bezirk eines anderen Kommunalverbandes gebracht, so tritt dieser mit der
Ankunft des Getreides in seinem Bezirke hinsichtlich der Rechte aus der Beschlag-
nahme an Stelle des bisherigen Kommunalverbandes. Der Besitzer der zu ver-
sendenden Vorräte hat die Ortsänderung binnen drei Tagen unter Angabe der
Getreideart und der Menge beiden Kommunalverbänden anzuzeigen.“
2. Der § 3 erhält folgende Fassung:
„Der Besitzer beschlagnahmter Vorräte ist berechtigt und verpflichtet, die zur
Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handlungen vorzunehmen.
Reichs-Gesetzbl. 1916 154
Ausgegeben zu Berlin den 30. Juni 1916.