Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Er ist berechtigt und auf Verlangen der zuständigen Behörde verpflichtet, 
auszudreschen. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden 
können über Zeit und Art des Ausdreschens sowie über Anzeige und Feststellung 
des Druschergebnisses Bestimmungen erlassen. 
Der Besitzer von beschlagnahmtem Getreide kann das Getreide, sobald es 
ausgedroschen ist, dem Kommunalverbande, zu dessen Gunsten cs beschlagnahmt 
ist, jederzeit zur Verfügung stellen. Der Kommunalverband hat dafür zu sorgen 
daß das Getreide gemäß den Vorschriften dieser Verordnung innerhalb zweier 
Wochen abgenommen wird.“ 
3. Im § 6 ist unter Abs. 1b statt „erworbenes Saatgetreide““ zu setzen: 
„zu Saatzwecken auf Saatkarte (§ 6a) erworbenes Brotgetreide“. Der zweite 
Satz im Abs. 1b ist zu streichen. 
Ferner wird im § 6 hinter Abs. 1 folgender neue Absatz eingeschoben: 
„Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe dürfen aus grünem Dinkel und 
Spelz Grünkern herstellen.“ 
Ferner ist im Abs. 2 (jetzt Abs. 3) statt „Herbst 1915 zu setzen: 
„Herbst 1916". 
4. Hinter § 6 wird folgender § 6a eingefügt: 
„Brotgetreide darf zu Saatzwecken nur nach Maßgabe der nachstehenden 
Vorschriften veräußert und erworben werden: 
a) Die Veräußerung, der Erwerb und die Lieferung ist nur gegen Saat- 
karten erlaubt. Die Saatkarte wird auf Antrag dessen, der Getreide 
zu Saatzwecken erwerben will, von dem Kommunalverband ausgestellt, 
in dessen Bezirk die Aussaat erfolgen soll, bei Händlern von den 
Kommunalverband, in dessen Bezirk der Händler seine gewerbliche 
Niederlassung hat. Der Kommunalverband kann die Ausstellung der 
Karten an andere Stellen übertragen. 
b) Der im § 2 vorgeschriebenen Genehmigung des Kommunalverbandes 
zur Veräußerung und Lieferung bedarf es nicht, soweit Unternehmer 
anerkannter Saatgutwirtschaften selbstgezogenes Saatgetreide veräußerm 
sowie für die Veräußerung und Lieferung durch zugelassene Händler. 
Unternehmern anderer landwirtschaftlicher Betriebe, die sich nachweislich 
in den Jahren 1913 und 1914 mit dem Verkaufe von Saatgetrede 
befaßt haben, kann der Kommunalverband die Genehmigung zur Ver. 
äußerung und Lieferung selbstgezogenen Saatgetreides zu Saatzwecke 
allgemein erteilen. 
c) Wer mit nicht selbstgebautem Getreide zu Saatzwecken handeln wil, 
bedarf der Zulassung durch die Reichsgetreidestelle oder die von ihr 
bezeichneten Stellen.
	        
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