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16. § 26 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Jeder Kommunalverband hat der Landeszentralbehörde bis zum 15. Juli
1916 zu erklären, ob er mit dem für ihn beschlagnahmten Brotgetreide bis zur
Höhe seines Bedarfsanteils (§ 14 Abs. 1e) selbst wirtschaften will. Die Landes-
zentralbehörde hat ihm die Selbstwirtschaft zu gestatten, wenn er nachweist, daß
er zu ihrer Durchführung, insbesondere zur geeigneten Finanzierung und zur
Lagerung der Vorräte in der Lage ist, daß er den Vorschriften des § 48 genügt,
und wenn anzunehmen ist, daß das in seinem Bezirke zu erntende Brotgetreide
mindestens für 3 Monate zur Versorgung des Kommunalverbandes ausreicht.
Die Landeszentralbehörde hat der Reichsgetreidestelle bis zum 1. August 1916
die Kommunalverbände mitzuteilen, die sie als Selbstwirtschafter anerkannt hat.“
17. Im § 32 Abs. 1 ist statt „15. August 1916" zu setzen: "15. Sep-
tember 1917"; im § 32 Abs. 2 ist anstatt „letzten zwei Jahren“ zu setzen:
„Jahren 1913 und 1914".
18. Im § 35 ist hinter den Worten: „Der Besitzer hat“ einzufügen: „vor-
behaltlich der Vorschrift im § 3 Abs. 3".
19. Im § 38 Abs. 1 ist anstatt „mahlen““: „verarbeiten“ und anstatt „das
daraus ermahlene Mehl“ zu setzen: „die daraus gewonnenen Erzeugnisse““. Ferner
erhält Abs. 1 folgenden Zusatz: „Sie sind zur Ablieferung der gesamten Erzeug-
nisse einschließlich allen Abfalls verpflichtet.“.
20. § 39 erhält folgende Fassung:
„Selbstwirtschaftende Kommunalverbände dürfen Brotgetreide bis zur Höhe
ihres Bedarfsanteils abzüglich des Saatguts ausmahlen oder zu Grieß verarbeiten
lassen; das jeweils zur Verfügung des Kommunalverbandes stehende Mehl darf
jedoch den Mehlbedarf von zwei Monaten nicht übersteigen. Die Kommunal-
verbände haben der Reichsgetreidestelle nach deren näherer Anweisung die Her-
stellung von Grieß unter Angabe der Mengen anzuzeigen.
Im übrigen dürfen Kommunalverbände Brotgetreide nur mit Zustimmung
der Reichsgetreidestelle ausmahlen oder sonst verarbeiten lassen.“
21. Hinter § 40 wird folgender § 40 a eingefügt:
„Die Vereinbarung eines Mahllohns in der Art, daß als Entgelt für das
Mahlen statt eines Geldbetrags die Hingabe eines Teiles des zur Verarbeitung
übergebenen Getreides oder der daraus gewonnenen Müllereierzeugnisse festgesetzt
wird, ist unzulässig.“
22. § 41 erhält folgende Fassung:
„Mehl darf ohne Genehmigung der Reichsgetreidestelle weder von dem
Kommunalverbande noch von anderen aus dem Bezirk eines Kommnnalverbandes
in den eines anderen abgegeben werden.
Mehl darf innerhalb des Bezirkes eines Kommunalverbandes ohne Ge-
nehmigung der Reichsgetreidestelle nur nach Maßgabe der für den Kommunal-
verband bestehenden Bestimmungen über die Verbrauchsregelung abgegeben werden.