Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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1. Oktober 1916 unterwegs, so ist die Anzeige unverzüglich nach dem 
Empfange von dem Empfänger zu erstatten.“ 
7. § 2 Abs.3 erhält folgenden Halbsatz: 
. . . . „werden; es ist ferner anzugeben, für wieviel Personen 
und für welche Anbaufläche die Zurückbehaltung nach § 5 Abs. 2 be- 
ansprucht wird.“ 
Im § 2 Abs. 4 sind in Zeile 2 die Nummer „2“ und die Worte „Arten 
und“ zu streichen und in Zeile 3 statt „1 Doppelzentner“ zu setzen: 
"25 Kilogramm“. 
Im § 1 Abs. 2 Nr. 7, § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 7 
Abs. 1 Satz 3, § 9 Abs. 1 und 2, § 13 Nr. 1 und 4 sind die Worte 
„Zentral-Einkaufsgesellschaft"“ durch die Worte „vom Reichskanzler be- 
stimmte Stelle“ zu ersetzen. 
§ 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
„Soweit Hülsenfrüchte der Überlassungspflicht nach § 5 unter- 
liegen, haben die Besitzer für Aufbewahrung und pflegliche Behandlung 
derselben zu sorgen. Sie dürfen ihre Vorräte ohne Zustimmung der 
vom Reichskanzler bestimmten Stelle nicht verarbeiten. Als Verarbeiten 
gilt auch das Schälen. Sie haben ferner dieser Stelle auf Erfordern 
Auskunft zu geben, Proben gegen Erstattung der Portokosten einzu- 
senden oder Besichtigung der Frucht zu gestatten.“ 
§ 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
„Die Besitzer von Hülsenfrüchten haben die Vorräte, die der Ab- 
satzbeschränkung nach § 1 unterliegen, der vom Reichskanzler bestimmten 
Stelle auf Verlangen käuflich zu überlassen und auf Abruf zu verladen. 
Sie können ihrerseits verlangen, daß diese Stelle diese Vorräte käuf- 
lich übernimmt, und eine Frist zur Abnahme setzen, die mindestens 
vier Wochen betragen muß. Nach Ablauf der Frist erlischt die Absatz- 
beschränkung nach § 1. Ist der Besitzer nicht zugleich Eigentümer, so 
kann auch der Eigentümer die Frist zur Abnahme setzen.“ 
Dem § 5 Abs. 2 ist als Satz 3 anzufügen: 
„Der Reichskanzler kann bestimmen, welche Mengen dem Besitzer auf 
Grund dieser Bestimmung zu belassen sind.“ 
§ 6 erhält unter Streichung der Absätze 2, 3 und 4 folgende Fassung: 
„Die vom Reichskanzler bestimmte Stelle hat dem zur Über- 
lassung Verpflichteten für die abgenommenen Mengen einen angemessenen 
Übernahmepreis zu zahlen, der die im § 10a festgesetzten Preise nicht 
überschreiten darf.
	        
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