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1. Oktober 1916 unterwegs, so ist die Anzeige unverzüglich nach dem
Empfange von dem Empfänger zu erstatten.“
7. § 2 Abs.3 erhält folgenden Halbsatz:
. . . . „werden; es ist ferner anzugeben, für wieviel Personen
und für welche Anbaufläche die Zurückbehaltung nach § 5 Abs. 2 be-
ansprucht wird.“
Im § 2 Abs. 4 sind in Zeile 2 die Nummer „2“ und die Worte „Arten
und“ zu streichen und in Zeile 3 statt „1 Doppelzentner“ zu setzen:
"25 Kilogramm“.
Im § 1 Abs. 2 Nr. 7, § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 7
Abs. 1 Satz 3, § 9 Abs. 1 und 2, § 13 Nr. 1 und 4 sind die Worte
„Zentral-Einkaufsgesellschaft"“ durch die Worte „vom Reichskanzler be-
stimmte Stelle“ zu ersetzen.
§ 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Soweit Hülsenfrüchte der Überlassungspflicht nach § 5 unter-
liegen, haben die Besitzer für Aufbewahrung und pflegliche Behandlung
derselben zu sorgen. Sie dürfen ihre Vorräte ohne Zustimmung der
vom Reichskanzler bestimmten Stelle nicht verarbeiten. Als Verarbeiten
gilt auch das Schälen. Sie haben ferner dieser Stelle auf Erfordern
Auskunft zu geben, Proben gegen Erstattung der Portokosten einzu-
senden oder Besichtigung der Frucht zu gestatten.“
§ 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Die Besitzer von Hülsenfrüchten haben die Vorräte, die der Ab-
satzbeschränkung nach § 1 unterliegen, der vom Reichskanzler bestimmten
Stelle auf Verlangen käuflich zu überlassen und auf Abruf zu verladen.
Sie können ihrerseits verlangen, daß diese Stelle diese Vorräte käuf-
lich übernimmt, und eine Frist zur Abnahme setzen, die mindestens
vier Wochen betragen muß. Nach Ablauf der Frist erlischt die Absatz-
beschränkung nach § 1. Ist der Besitzer nicht zugleich Eigentümer, so
kann auch der Eigentümer die Frist zur Abnahme setzen.“
Dem § 5 Abs. 2 ist als Satz 3 anzufügen:
„Der Reichskanzler kann bestimmen, welche Mengen dem Besitzer auf
Grund dieser Bestimmung zu belassen sind.“
§ 6 erhält unter Streichung der Absätze 2, 3 und 4 folgende Fassung:
„Die vom Reichskanzler bestimmte Stelle hat dem zur Über-
lassung Verpflichteten für die abgenommenen Mengen einen angemessenen
Übernahmepreis zu zahlen, der die im § 10a festgesetzten Preise nicht
überschreiten darf.