Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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§ 7 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: 
„Ist der Verkäufer mit dem Preise nicht einverstanden, den die 
vom Reichskanzler bestimmte Stelle geboten hat, so setzt die für den 
Ort, von dem aus die Lieferung erfolgen soll, zuständige höhere Ver- 
waltungsbehörde den Preis endgültig fest.“ 
§ 7 Abs. 1 erhält folgenden Zusatz: 
„Ist der Verpflichtete nicht zugleich der Eigentümer, so kann auch 
der Eigentümer die Festsetzung des Preises durch die höhere Verwaltungs- 
behörde herbeiführen. Sein Recht erlischt, wenn er nicht binnen drei 
Monaten nach Mitteilung des Preisangebots an den Verpflichteten 
davon Gebrauch macht“. 
Im § 7 Abs. 2 Satz 1 sind die Worte „Zentral-Einkaufsgesellschaft“ 
und „die Zentral- Einkaufsgesellschaft“ durch die Worte „vom Reichs- 
kanzler bestimmten Stelle“ und „diese Stelle“ zu ersetzen. 
17. Im § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist das Wort „Eigentümer“ durch „zur 
Überlassung Verpflichteten“ zu ersetzen. 
§ 10 Abs. 1 ist durch folgende Bestimmung zu ersetzen: 
„Hülsenfrüchte, die von der vom Reichskanzler bestimmten Stelle 
(§ 1) nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 zu Saatzwecken freigegeben sind, dürfen 
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nur durch die von der Landeszentralbehörde bezeichnete Saatstelle ab- 
gesetzt werden. Die vom Reichskanzler bestimmte Stelle hat die zu- 
ständige Saatstelle von jeder Freigabe unverzüglich zu benachrichtigen. 
Die Saatstelle kann die Preise für das Saatgut im Einvernehmen mit 
der vom Reichskanzler bestimmten Stelle (§ 1) vorschreiben. Sie ist 
an die vom Reichskanzler vorgeschriebenen Grenzen gebunden. Der Reichs- 
kanzler kann weitere Bestimmungen über den Verkehr mit Saatgut 
erlassen. 
Hülsenfrüchte, die als Saatgut in Anspruch genommen (§ 1 Abs. 2 
Nr. 3 und § 5 Abs. 2 Satz. 1), aber zu Saatzwecken nicht ver- 
wendet worden sind, sind nach Beendigung der Saatzeit, spätestens am 
31. Mai 1917, bei der vom Reichskanzler bestimmten Stelle (§ 1) an- 
zumelden und von dieser nach § 5 f. zu übernehmen. Dies gilt nicht 
für Mengen unter 25 Kilogramm von jeder Art“. 
Im § 10 Abs. 2, jetzt Abs. 3, sind die Worte „Diese Beschränkungen“ 
durch die Worte „Die Vorschriften des Abs. 1, 2“ zu ersetzen. 
Als § 10 a ist neu einzufügen: 
„Der Preis für Hülsenfrücht darf vorbehaltlich der Vorschriften 
des § 9, Abs. 2, § 10 Abs. 1 nicht übersteigen: 
bei Erbsen“ ......... 41 bis 60 Mark für den Doppelzentner, 
„ Bohnen 41 70 „"„„ „ 
7 Linsen .......... 41 » 75 2 » » *
	        
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