21.
§ 13 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
23.
24.
25.
26.
27.
— 624 —
Die Preise gelten für Lieferung ohne Sack. Für teilweise Über-
lassung der Säcke darf eine Sackleihgebühr bis zu einer Mark für die
Tonne berechnet werden. Werden die Säcke nicht binnen einem Monat
nach der Lieferung zurückgegeben, so darf die Leihgebühr dann um
25 Pfennig für die Woche bis zum Höchstbetrage von 2 Mark erhöht
werden. Werden die Säcke mitverkauft, so darf der Preis für den
Sack nicht mehr als 1 Mark und für den Sack, der 75 Kilogramm
oder mehr hält, nicht mehr als 1,60 Mark betragen. Der Reichskanzler
kann die Sackleihgebühr und den Sackpreis ändern. Bei Rückkauf der
Säcke darf der Unterschied zwischen dem Verkaufs- und Rückkaufspreise
den Satz der Sackleihgebühr nicht übersteigen.
Die Preise umfassen die Kosten der Beförderung bis zur Verlade-,
stelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser
versandt wird, sowie die Kosten des Einladens daselbst.
Die im Abs. 1 bezeichneten Preise von 60, 70, 75 Mark sowie
die auf Grund des § 10 festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne
des Gesetzes vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit
den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25)
und vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183).(
Im § 11 Satz 2 ist das Wort „namentlich“ zu streichen.
„wer Hülsenfrüchte (§ 1) den Vorschriften der §§ 1 und 10 zu-
wider absetzt;“
§ 13 Nr. 2 Zeile 1 erhält folgende Fassung:
„wer die ihm nach §§ 2, 3 oder 10 Abs. 2 obliegende Anzeige
nicht in der .“
§ 13 Nr. 3 erhält folgenden Zusatz:
„zuwiderhandelt, oder wer unbefugt Hülsenfrüchte verarbeitet oder
verfüttert (§ 1 Abs. 3, § 4 Abs. 1);“
25. § 13 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
„wer Hülsenfrüchte, die ihm als Saatgut belassen oder die er zu
Saatzwecken erworben hat, zu anderen Zwecken verwendet;“
Im § 13 Nr. 5 ist das Wort „Ausführungsbestimmungen“ durch das
Wort „Bestimmungen“ zu ersetzen.
§ 13 Nr. 6 ist zu streichen.