Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Diese Vorschrift gilt nicht 
1. für die Lieferung von Buchweizen und Hirse an Naturalberechtigte, 
insbesondere Altenteiler und Arbeiter, die Buchweizen oder Hirse kraft 
ihrer Berechtigung oder als Lohn zu beanspruchen haben; macht der 
Reichskanzler von der ihm nach § 3 Abs. 2 Satz 3 zustehenden Befugnis 
Gebrauch, so beschränkt sich diese Ausnahme auf die von ihm be- 
stimmte Menge; 
2. für Saatgut, das durch eine von der Landeszentralbehörde zu be- 
zeichnende Saatstelle als zur Saat geeignet erklärt und von der vom 
Reichskanzler bestimmten Stelle zu Saatzwecken freigegeben worden ist; 
für Saatgut gelten die Vorschriften des § 10; 
3. für Buchweizen und Hirse, die im Eigentume der Heeresverwaltung 
oder Marineverwaltung stehen; 
4. für Buchweizen und Hirse, die von der vom Reichskanzler bestimmten 
Stelle zur Abgabe an Verbraucher weitergegeben sind. 
Buchweizen und Hirse dürfen nicht verfüttert werden. 
§ 2 
Wer Buchweizen oder Hirse erntet, ist verpflichtet, die geerntete Menge, 
getrennt nach Arten, den von der Landeszentralbehörde zu bestimmenden Stellen 
unmittelbar nach Einbringung der Ernte anzuzeigen. Wer am 1. Oktober 1916 
Buchweizen oder Hirse, geschält oder ungeschält, gedroschen oder ungedroschen, 
in Gewahrsam hat, die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht angezeigt sind, hat sie 
den im Satz 1 bezeichneten Stellen bis zum 5. Oktober 1916 anzuzeigen; befinden 
sich solche Mengen mit dem Beginne des 1. Oktober 1916 unterwegs, so ist die 
Anzeige unverzüglich nach dem Empfange von dem Empfänger zu erstatten. Geht 
der Gewahrsam an den angezeigten Mengen nach Erstattung der Anzeige auf einen 
anderen über, so hat der Anzeigepflichtige binnen einer Woche den Verbleib der 
Mengen anzuzeigen. 
Die Stellen, denen die Anzeigen zu erstatten sind, haben die Anzeigen un- 
verzüglich an die vom Reichskanzler bestimmte Stelle weiterzugeben. 
In der Anzeige ist anzugeben, welche Mengen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 
nach § 3 Abs. 2 beansprucht werden; es ist ferner anzugeben, für wie viele Personen 
und für welche Anbaufläche die Zurückbehaltung nach § 3 Abs. 2 beansprucht wird. 
Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf die im § 1 Abs. 2 unter Nr. 3 
und 4 aufgeführten Mengen; ferner sind nicht anzuzeigen Mengen unter 
25 Kilogramm von jeder Art. 
§ 3 
Die Besitzer von Buchweizen und Hirse haben die Vorräte, die der Absatz- 
beschränkung nach § 1 unterliegen, der vom Reichskanzler bestimmten Stelle auf
	        
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