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Reichskanzler bestimmte Stelle hat die zuständige Saatstelle von jeder Freigabe
unverzüglich zu benachrichtigen. Die Saatstelle kann die Preise für das Saatgut
im Einvernehmen mit der vom Reichskanzler bestimmten Stelle (§ 1) vorschreiben.
Sie ist an die vom Reichskanzler vorgeschriebenen Grenzen gebunden. Der Reichs-
kanzler kann weitere Bestimmungen über den Verkehr mit Saatgut erlassen.
Buchweizen und Hirse, die als Saatgut in Anspruch genommen § 1 Abs. 2
Nr. 2, § 3 Abs. 2 Satz 1), aber zu Saatzwecken nicht verwendet worden sind,
sind nach Beendigung der Saatzeit, spätestens am 31. Mai 1917, bei der vom
Reichskanzler bestimmten Stelle (§ 1) anzumelden und von dieser gemäß § 3 ff.
zu übernehmen. Dies gilt nicht für Mengen unter 25 Kilogramm von jeder Art.
§ 11
Der Preis für Buchweizen und Hirse darf vorbehaltlich der Vorschrift im
§ 8 Abs. 2 nicht übersteigen:
bei ungeschältem Buchweizen 30,00 Mark für den Doppelzentner,
* ungeschälter Hirse. 30,00 „ „ „„
* geschältem Buchweizen 40,00 „ „„ »
» geschälter Hirse und
„ Bruchhirse 48,50 v "
Die Preise gelten für Lieferung ohne Sack. Für leihweise Überlassung
der Säcke darf eine Sackleihgebühr bis zu 1 Mark für die Tonne berechnet
werden. Werden die Säcke nicht binnen einem Monat nach der Lieferung zurück-
gegeben, so darf die Leihgebühr dann um 25 Pfennig für die Woche bis zum
Höchstbetrage von 2 Mark erhöht werden. Werden die Säcke mitverkauft, so
darf der Preis für den Sack nicht mehr als 1 Mark und für den Sack, der
75 Kilogramm oder mehr hält, nicht mehr als 1,60 Mark betragen. Der Reichs-
kanzler kann die Sackleihgebühr und den Sackpreis ändern. Bei Rückkauf der
Säcke darf der Unterschied zwischen dem Verkaufs- und Rückkaufspreise den Satz
der Sackleihgebühr nicht übersteigen.
Die Preise umfassen die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des
Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie
die Kosten des Einladens daselbst.
Diese Preise sowie die auf Grund der §§ 9, 10 festgesetzten Preise sind
Höchstpreise im Sinne des Gesetzes vom 4. August 1914 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung
mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25) und
vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183).
§ 12
Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungsbestim-
mungen. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde, als zuständige
Behörde und als Kommunalverband im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
Relchs-Gesetzbl. 1916. 156