§ 13
Der Reichskanzler kann von den Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen
gestatten.
§ 14
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn-
tausend Mark wird bestraft:
1. wer Buchweizen oder Hirse den Vorschriften der §§ 1 und 10 zuwider
absetzt
2. wer die ihm nach § 2 oder § 10 Abs. 2 obliegende Anzeige nicht in der
gesetzlichen Frist erstattet, oder wer wissentlich unrichtige oder unvoll-
ständige Angaben macht;
3. wer der Verpflichtung zur Aufbewahrung und pfleglichen Behandlung
zuwiderhandelt, oder wer unbefugt Buchweizen und Hirse verarbeitet
oder verfüttert (§ 1 Abs. 3, § 4 Abs. 1);
4. wer Buchweizen und Hirse, die ihm als Saatgut belassen oder die er
zu Saatzwecken erworben hat, zu anderen Zwecken verwendet;
5. wer den vom Reichskanzler nach § 9 oder von den Landeszentralbehörden
nach § 12 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt.
In den Fällen der Nr. 1 und 2 kann neben der Strafe auf Einziehung des
Buchweizens oder der Hirse erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung
bezieht, ohne Rücksicht darauf, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 15
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 29. Juni 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich