Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

§ 13 
Der Reichskanzler kann von den Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen 
gestatten.  
§ 14 
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn- 
tausend Mark wird bestraft: 
1. wer Buchweizen oder Hirse den Vorschriften der §§ 1 und 10 zuwider 
absetzt 
2. wer die ihm nach § 2 oder § 10 Abs. 2 obliegende Anzeige nicht in der 
gesetzlichen Frist erstattet, oder wer wissentlich unrichtige oder unvoll- 
ständige Angaben macht; 
3. wer der Verpflichtung zur Aufbewahrung und pfleglichen Behandlung 
zuwiderhandelt, oder wer unbefugt Buchweizen und Hirse verarbeitet 
oder verfüttert (§ 1 Abs. 3, § 4 Abs. 1); 
4. wer Buchweizen und Hirse, die ihm als Saatgut belassen oder die er 
zu Saatzwecken erworben hat, zu anderen Zwecken verwendet; 
5. wer den vom Reichskanzler nach § 9 oder von den Landeszentralbehörden 
nach § 12 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt. 
In den Fällen der Nr. 1 und 2 kann neben der Strafe auf Einziehung des 
Buchweizens oder der Hirse erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung 
bezieht, ohne Rücksicht darauf, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
§ 15 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 29. Juni 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich