Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

§ 13 
Der Reichskanzler kann von den Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen 
gestatten.  
§ 14 
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn- 
tausend Mark wird bestraft: 
1. wer Buchweizen oder Hirse den Vorschriften der §§ 1 und 10 zuwider 
absetzt 
2. wer die ihm nach § 2 oder § 10 Abs. 2 obliegende Anzeige nicht in der 
gesetzlichen Frist erstattet, oder wer wissentlich unrichtige oder unvoll- 
ständige Angaben macht; 
3. wer der Verpflichtung zur Aufbewahrung und pfleglichen Behandlung 
zuwiderhandelt, oder wer unbefugt Buchweizen und Hirse verarbeitet 
oder verfüttert (§ 1 Abs. 3, § 4 Abs. 1); 
4. wer Buchweizen und Hirse, die ihm als Saatgut belassen oder die er 
zu Saatzwecken erworben hat, zu anderen Zwecken verwendet; 
5. wer den vom Reichskanzler nach § 9 oder von den Landeszentralbehörden 
nach § 12 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt. 
In den Fällen der Nr. 1 und 2 kann neben der Strafe auf Einziehung des 
Buchweizens oder der Hirse erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung 
bezieht, ohne Rücksicht darauf, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
§ 15 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 29. Juni 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.