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über den Verkehr mit Knochen, Rinderfüßen und Hornschläuchen vom 13. April
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 276) in Verbindung mit der Verordnung über Aus-
dehnung der Vorschriften usw. vom 25. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 409)
unberührt. Den Besitzern öffentlicher Schlachthäuser und kommunaler Abdeckereien
ist jedoch auf Antrag ein Teilbetrag bis zu einem Drittel des gewonnenen Futters
zur eigenen Verwendung zu überlassen.
§ 5
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung
dieser Verordnung. Sie können aus besonderen wirtschaftlichen Gründen Aus-
nahmen von den Vorschriften für einzelne Betriebe zulassen. Sie sind ferner
befugt, auch für kleinere Betriebe Vorschriften über die Verarbeitung und Ver-
wertung der im § 1 genannten Stoffe zu treffen; sie können für Abdeckereien
weitergehende Bestimmungen über die Verwertung auch des ihnen sonst etwa zu-
fallenden Materials erlassen.
§ 6
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn-
tausend Mark wird bestraft,
1. wer den Vorschriften des § 1 zuwiderhandelt,
2. wer die ihm nach § 3 Abs. 3 obliegenden Auskünfte nicht in der ge-
setzten Frist erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige An-
gaben macht,
3. wer den nach § 3 Abs. 1 und § 5 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt.
§ 7
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 29. Juni 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.