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§ 3
Die Leiter von Zementwerken sind verpflichtet, auf Verlangen dem Reichs-
kanzler Auskunft über die Betriebsverhältnisse zu erteilen.
§ 4
Zement im Sinne dieser Verordnung sind Portlandzement, Eisen-Portland-
zement, Hochofenzement, Schlackenzement und zementähnliche Bindemittel, die in
einer Mischung von 1:3 bei Wasserlagerung (ein Teil Bindemittel zu drei Teilen
Normalsand) nach 28 Tagen eine Druckfestigkeit von mehr als 140 Kilogramm
haben.
§ 5
Wer es unternimmt, den Vorschriften im § 2 Abs. 1 Satz 1 oder einem
nach § 2 Abs. 2 Satz 3 erlassenen Verbote zuwider Anlagen zu errichten, zu er-
weitern oder umzuwandeln, wird mit Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark
oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.
Wer die im § 2 Abs. 2 Satz 2 vorgeschriebene Anzeige nicht rechtzeitig er-
stattet oder eine gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 oder § 3 erforderte Auskunft nicht
erteilt oder wissentlich unwahre oder unvollständige Angaben macht, wird mit
Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten
bestraft.
§ 6
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 29. Juni 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermltteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.