Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 636 — 
(Nr. 5300) Bekanntmachung, betreffend Änderung des Militärtarifs für Eisenbahnen. Vom 
24. Juni 1916. 
Auf Grund des § 29 (2. Absatz) des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 
13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) sowie des § 15 des Gesetzes über die 
Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 
(Reichs-Gesetzbl. S. 52) hat der Bundesrat beschlossen: 
Im Abschnitt VIII des Militärtarifs für Eisenbahnen erhält Tarif- 
nummer 39 folgenden Wortlaut: 
  
— 
  
Für den 
Tag und 
Tarif- das Stück 
Nr. Gegenstand sind zu 
vergüten. 
39.Zweimal vierfach gekuppelte Mallet-Lokomotiven, vier- 
und dreizylindrige drei- oder vierfach gekuppelte fünf- 
achsige und sechsachsige Schnellzuglokomotiven, drei- 
zylindrige fünffach gekuppelte sechsachsige Güterzug- 
lokomotien . .. 50 
  
  
Die Änderung tritt sofort in Kraft. 
Berlin, den 24. Juni 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.