Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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(Nr. 5301) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung. Vom 27. Juni 1916. 
Die Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung wird wie folgt geändert: 
Nr. la. Sprengstoffe. 
Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel. 
1. Gruppe a. 
In dem mit „Kohlen--Westfalit“ beginnenden Absatz wird eingefügt hinter 
den Worten „Zahlen I, II, III usw.“: 
, Wetter-Westfalit, auch mit den angehängten Zahlen I, II, III usw. 
und den Buchstaben A. B. C usw., 
der Schluß gefaßt: 
......  neutralen Salzen, auch mit höchstens 4 Prozent Nitroglyzerin, 
das auch mit Kollodiumwolle gelatiniert sein kann). 
2. Gruppe b. 
In dem mit „Chloratbaldurit“ beginnenden Absatz wird am Ende statt 
4 Prozent gelatiniertem Nitroglyzerin“ gesetzt: 
5 Prozent gelatiniertem Nitroglyzerin 
Hinter dem mit „Gesteins-Koronit“ beginnenden Absatz wird eingeschaltet: 
Gesteins-Koronit F (Gemenge von höchstens 40 Prozent Kalium- 
chlorat, höchstens 45 Prozent Natriumchlorat, von Paraffingemischen, 
höchstens 3,50 Prozent Nitronaphthalin, von Holzmehl und höchstens 
1/78 Prozent Nitroglyzerin). 
Nr. II. Selbstentzündliche Stoffe. 
Eingangsbestimmungen. 
In Ziffer 9 werden die Worte „Zinkspäne, auch gefettet sowie Zinkstaub“ 
ersetzt durch: 
Späne von Zink, Aluminium und Zinkaluminiumlegierun- 
gen, auch gefettet sowie Zink-, Aluminium- oder Zink- 
aluminiumstaub.