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Dem Betrieb eines stehenden Gewerbes steht der Gewerbebetrieb im Umherziehen
und der Wanderlagerbetrieb gleich, wenn der Gewerbetreibende im Inland wohnt
und die Waren im Inland abgesetzt sind. Die Gewerbsmäßigkeit einer Unter-
nehmung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie von einer öffentlichen Körper-
schaft oder daß sie von einem Verein, einer Gesellschaft oder einer Genossenschaft,
die nur an die eigenen Mitglieder liefern, betrieben wird.
Für die Anmeldungen kann ein besonderes Muster vorgeschrieben werden.
§ 77
Mit der Anmeldung ist die Abgabe gleichzeitig bei der Steuerstelle bar
einzuzahlen.
Hat in einem Jahre der Gesamtbetrag der Zahlungen zweihunderttausend
Mark überstiegen, so sind auf die für das folgende Kalenderjahr fällig werdende
Steuer nach näherer Bestimmung des Bundesrats vierteljährlich abschlägige Zah-
lungen zu leisten.
Der Bundesrat kann vorschreiben, daß die Abgabe durch Verwendung von
Stempelzeichen zu den einzureichenden Anmeldungen zu entrichten ist.
Die Abgabepflicht tritt mit dem Ablauf des Zeitraums, für den die Ab-
gabe zu entrichten ist, ohne Rücksicht auf die Anmeldung ein.
§ 78
Beläuft sich der Gesamtbetrag der Zahlungen (§ 76) auf nicht mehr als
dreitausend Mark, so besteht eine Verpflichtung zur Anmeldung und eine Abgabe-
pflicht nicht. § 79
Ist der Betriebsinhaber nicht imstande, den tatsächlichen Gesamtbetrag der
Zahlungen anzugeben, weil für seinen Betrieb eine geregelte Buchfuͤhrung nicht
stattfindet und ihm auch sonstige Unterlagen für die genaue Berechnung des Gesamt-
betrags fehlen, so hat er unter Versicherung dieser Tatsachen den von ihm geschätzten
Gesamtbetrag der Zahlungen anzugeben und danach die Steuer zu entrichten.
Trägt die Steuerstelle Bedenken, den geschätzten Betrag als richtig anzu-
nehmen, und führen die Verhandlungen mit dem Steuerpflichtigen nicht zu einer
Einigung, so ist sie berechtigt, ihrerseits eine Schätzung vorzunehmen und danach
die Steuer zu erheben, sofern sie dem Steuerpflichtigen binnen drei Monaten
nach Einreichung der Anmeldung von deren Beanstandung Kenntnis gibt. Der
Steuerpflichtige ist zur Auskunft über die für die Schätzung erheblichen tatsich-
lichen Verhältnisse und zur Vorlegung der sich hierauf beziehenden Schriftstücke
verpflichtet.
§ 80
Über die von ihr vorgenommene Schätzung (§ 79) hat die Steuerstelle dem
Steuerpflichtigen einen Bescheid zu erteilen. Gegen den Bescheid ist nur die
Verwaltungsbeschwerde zulässig.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.