Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Dem Bundesrate steht die Bestimmung darüber zu, ob und unter welchen 
Voraussetzungen die Abgabe ohne Verwendung von Stempelzeichen entrichtet 
werden kann. 
§ 83c 
Wer den §§ 76, 77, 79 Abs. 1, 81, 83a zuwiderhandelt oder über die 
empfangenen Zahlungen oder Lieferungen (§ 81) wissentlich unrichtige Angaben macht, 
hat eine Geldstrafe verwirkt, welche dem zwanzigfachen Betrage der hinterzogenen 
Abgabe gleichkommt. Kann der Betrag der hinterzogenen Abgabe nicht festgestellt 
werden, so tritt Geldstrafe von einhundertfünzig Mark bis dreißigtausend Mark ein. 
Wer der Vorschrift des § 83 zuwiderhandelt, ist mit Geldstrafe bis zu 
dreitausend Mark zu bestrafen. 
§ 83d 
Werden Empfangsbekenntnisse gerichtlich oder notariell aufgenommen, so 
wird für sie durch die im § 83a angeordnete Stempelabgabe die Erhebung der 
in den Landesgesetzen für gerichtliche oder notarielle Aufnahmen und Beglaubi- 
gungen etwa vorgeschriebenen Abgaben nicht ausgeschlossen. 
Artikel IV 
I. Im § 110 Satz 1 des Reichsstempelgesetzes sind vor den Worten „der 
Rechtsweg“ die Worte einzuschalten: „soweit sich aus § 80 nichts anderes ergibt“. 
II. Im § 111 Abs. 2 des Reichsstempelgesetzes wird hinter die Zahl „75“ 
eingeschaltet: „83c Abs. 1". 
III. Dem § 115 Abs. 1 des Reichsstempelgesetzes werden folgende Vor- 
schriften hinzugefügt: 
„Die Erhebung der in den §§ 76 bis 81 angeordneten Abgabe kann 
von der Landesregierung den Gemeindebehörden gegen Vergütung über- 
tragen werden. Die Vergütung hat der Bundesstaat aus der ihm 
nach § 122 Abs. 1 zustehenden Erhebungs- und Verwaltungskosten- 
vergütung zu gewähren. Die Landesregierung erläßt die zur Regelung 
des Geschäftsverkehrs mit der Gemeindebehörde und den Steuerbehörden 
erforderlichen besonderen Bestimmungen.“ 
IV. 1. An die Stelle des aufgehobenen § 116 Abs. 2 Satz 2 des Reichs- 
stempelgesetzes tritt folgende Vorschrift: „Inwieweit die im § 76 bezeichneten 
Personen und Gesellschaften der Prüfung in bezug auf die Abgabenentrichtung 
nach Tarifnummer 10 und nach §§ 76 ff. unterliegen, bestimmt der Bundesrat.“ 
2. Im § 116 Abs. 4 wird das Wort „Geschäfte“ durch das Wort „Rechts- 
vorgänge“ ersetzt. 
V. Im § 122 Abs. 1 des Reichsstempelgesetzes werden am Schlusse die 
Worte „aus der Reichskasse gewährt““ durch die Worte ersetzt 
"und von der jährlichen Einnahme, welche durch bare Einzahlung der 
in Tarifnummer 10 angeordneten Abgabe gemäß §§ 76 bis 81 erzielt 
wird, der Betrag von zehn vom Hundert aus der Reichskasse gewährt.“ 
 
	        
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