Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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läuflich zu überlassen und auf Abruf zu verladen. Sie können ihrerseits verlangen, 
daß diese Stelle die Vorräte käuflich übernimmt und eine Frist zur Abnahme 
setzen, die mindestens vier Wochen betragen muß. Nach Ablauf der Frist erlischt 
die Absatzbeschränkung nach § 1. 
Die Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für Grünkern, dessen der Her- 
steller zu seiner Ernährung oder zur Ernährung der Angehörigen seiner Wirt- 
schaft einschließlich des Gesindes bedarf. Den Angehörigen der Wirtschaft stehen 
gleich Naturalberechtigte, insbesondere Altenteiler und Arbeiter, soweit sie kraft 
ihrer Berechtigung oder als Lohn Grünkern zu beanspruchen haben. Der Reichs- 
kanzler kann bestimmen, welche Mengen dem Besitzer auf Grund dieser Vorschrift 
zu belassen sind. 
Die näheren Bestimmungen über Lieferung und Abnahme erläßt der 
Reichskanzler. 
§ 4 
Soweit der Grünkern der Überlassungspflicht nach § 3 unterliegt, haben 
die Hersteller für ordnungsmäßige Aufbewahrung und pflegliche Behandlung der 
Vorräte zu sorgen. Sie dürfen diese Vorräte ohne Zustimmung der vom Reichs- 
kanzler bestimmten Stelle (§ 1 Abs. 1) nicht verarbeiten. Sie haben dieser Stelle 
auf Erfordern Auskunft zu geben, Proben gegen Erstattung der Portokosten 
einzusenden und die Beaufsichtigung zu gestatten. 
§ 5 
Die vom Reichskanzler bestimmte Stelle (§ 1 Abs. 1) hat für den Grünkern 
einen angemessenen Übernahmepreis zu zahlen, der den im § 9 festgesetzten Preis 
nicht übersteigen darf. 
§ 6 
Ist der Verkäufer mit dem gebotenen Preise nicht einverstanden, so setzt 
die für den Ort, von dem aus die Lieferung erfolgen soll, zuständige höhere 
Verwaltungsbehörde den Preis endgültig fest. Sie bestimmt darüber, wer die 
baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Der Verkäufer hat ohne Rücksicht 
auf die endgültige Festsetzung des Übernahmepreises zu liefern. Der Empfänger 
hat vorläufig den von ihm für angemessen erachteten Preis zu zahlen. 
Erfolgt die Überlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag 
der vom Reichskanzler bestimmten Stelle (§ 1 Abs. 1) durch Anordnung der zu- 
ständigen Behörde auf diese Stelle oder die von ihr in dem Antrag bezeichnete 
Person übertragen. Die Anordnung ist an den zur Überlassung Verpflichteten 
zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung ihm zugeht. 
Neben dem Übernahmepreise kann für die Aufbewahrung bei längerer Dauer 
eine angemessene Vergütung bezahlt werden, deren Höhe die höhere Verwaltungs- 
behörde des Aufbewahrungsorts endgültig festsetzt.
	        
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