Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Fuͤr die Zeit vor der inzwischen erfolgten Zulassung einer Hilfskasse als 
Ersatzkasse gilt die Mitgliedschaft bei ihr derjenigen bei einer Ersatzkasse gleich. 
§ 3 
Der Vorstand der Ersatzkasse kann die hiernach Berechtigten bis zu ihrer 
Ruͤckkehr in die Heimat auf eine niedrigere Mitgliederklasse beschränken. Gehörten 
sie bis zum Diensteintritte zu den auf Grund der Reichsversicherung versicherungs- 
pflichtigen Personen, so gilt § 507 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung ent- 
sprechend mit der Maßgabe, daß als Krankenkasse des Versicherten diejenige gilt, 
welcher er vor dem Diensteintritte zuletzt angehört hat. 
Im übrigen gilt der Wiedereintritt in die Mitgliedschaft nicht als neuer Beitritt. 
§ 4 
Der Antrag nach § 1 Abs. 1 ist nur binnen drei Wochen nach dem Dienst- 
eintritt oder, falls der letztere bereits vor der Verkündung dieser Vorschriften 
erfolgt ist, binnen drei Monaten nach dem Verkündungstage zulässig. 
Er wirkt vom Eingang der ersten satzungsmäßigen Beitragszahlung bei 
der Ersatzkasse ab. 
§ 5 
Der Antragsteller muß auf Verlangen der Ersatzkasse sich einer ärztlichen 
Untersuchung unterwerfen; diese wird von der Ersatzkasse veranlaßt. Ist der 
Antragsteller beim Eingang der ersten Beitragszahlung (§ 4) bereits erkrankt, so 
hat er für diese Krankheit keinen Anspruch auf Kassenleistungen nach § 1. 
§ 6 
Die Versicherung nach § 1 erlischt, wenn für den Berechtigten zweimal 
nacheinander am Zahltag die Beiträge nicht entrichtet und seit dem ersten dieser 
Tage mindestens vier Wochen vergangen sind. 
§ 7 
Ausgeschiedene Mitglieder von Ersatzkassen, welche die im § 1 bezeichneten 
Dienste geleistet haben und den Voraussetzungen des Abs. 2 daselbst genügen, 
sind nach der Rückkehr in die Heimat auf Antrag in ihre Ersatzkasse wieder auf- 
zunehmen. 
Ihr Wiedereintritt in die Mitgliedschaft gilt nicht als neuer Beitritt. 
§ 8 
Der Antrag ist nur binnen sechs Wochen nach der Rückkehr in die Heimat 
zulässig.
	        
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