10.
11.
13.
14.
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9. Im § 11 wird im Abs. 1 anstatt „die Hälfte“ gesetzt: „sechs Zehntel“.
Im Abs. 3 ist anstatt „können im Falle nachgewiesenen Bedürf-
nisses durch den Kommunalverband von der Lieferungspflicht nach Abs. 1
insoweit befreit werden“ zu setzen:
„sind durch den Kommunalverband von der Lieferungspflicht nach
Abs. 1 insoweit zu befreien“ "
ferner ist anstatt „die Hälfte“ zu setzen: „vier Zehntel“.
§ 12 erhält folgenden Absatz 2
„Hat der Unternehmer Gerste zu Saatzwecken erworben, so
erhöht sich die von ihm abzuliefernde Menge dementsprechend.“
Im § 13 Abs. 1 werden am Schlusse die Worte gestrichen: „sie wird
mit der Aussonderung von der Beschlagnahme frei“.
Im § 9 13 Abs. 2 wird anstatt „Zentralstelle zur Beschaffung der
Heeresverpflegung“ gesetzt: „nach § 7 Abs. 1 a bestimmten Stelle“.
Hinter § 13 wird folgender § 13 a eingefügt:
„Erwerber von Gerste haben die Mengen, die sie nicht zu dem
Zwecke verwenden können, zu dem sie sie erworben haben, auf Verlangen
an den Kommunalverband, für den sie beschlagnahmt sind, käuflich zu
liefern. Die Vorschriften in den §§ 13 bis 17 finden entsprechende
Anwendung.
Im § 16 ist hinter:
„Der Besitzer hat“ einzufügen: „vorbehaltlich der Vorschrift im
§ 3 Abs. 3.“
§ 19 erhält folgende Fassung:
„Die Kommunalverbände haben auf Grund der Errteflächen-
erhebung nach der Verordnung vom 18. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl.
S. 383) und der Vorschätzung der Ernte nach der Verordnung, betreffend
die Erntevorschätzungen im Jahre 1916, vom 21. Juni 1916 (Reichs-
Gesetzbl. S. 547) bis zum 1. August 1916 der Reichsfuttermittelstelle
anzugeben, wie groß die Gerstenernte ihres Bezirkes zu schätzen ist.
Die Kommunalverbände haben darüber zu wachen, welche Ver-
änderungen sich gegenüber der Vorschätzung nach Abs. 1 auf Grund des
Erdrusches ergeben. Diese Veränderungen sind bei der monatlichen
Anzeige (§ 26) zu berücksichtigen.“
§ 20 erhält folgende Fassung:
„Der Reichskanzler oder die von ihm bestimmte Stelle setzt fest,
welche Betriebe Gerste verarbeiten oder verarbeiten lassen dürfen und
in welcher Menge (Kontingent), und trifft die zur Durchführung und
Überwachung erforderlichen Anordnungen. Das Kontingent wird für
die Zeit bis 30. September 1917 festgesetzt.