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7. Hinter § 6 wird folgender neue § 6a eingefügt:
„Die Veräußerung und der Erwerb von Hafer zu Saatzwecken
ist bis auf weiteres untersagt. Der Reichskanzler kann dies Verbot
aufheben und die näheren Bestimmungen über den Verkehr mit Hafer
zu Saatzwecken erlassen.“
8. § 7 erhält folgende Fassung:
„Die Beschlagnahme endet mit dem freihändigen Eigentums-
erwerbe durch die Heeresverwaltungen, die Marineverwaltung, die
Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung, die von ihr
bezeichneten Stellen oder den Kommunalverband, für den beschlag-
nahmt ist, ferner mit der Enteignung oder einer nach den Vor-
schriften dieser Verordnung zugelassenen Verwendung, endlich für
die nach § 6 Abs. 24 ausgesonderten Hülsenfrüchte mit der Aus-
sonderung.“
Im § 9 ist unter Nr. 1 hinter „verarbeitet“ einzufügen:
„verarbeiten läßt, zur Verarbeitung annimmt,“ unter Nr. 5, die
die Nr. 7 erhält, ist anstatt „§ 5“ zu setzen: „§.2 Abs. 3 und § 5".
Im § 9 werden folgende neue Nrn. 5 und 6 eingefügt:
„5. wer Hafer zu Saatzwecken verkauft oder kauft, wenn er weiß
oder den Umständen nach annehmen muß, daß er nicht zu Saat-
zwecken bestimmt ist;
6. wer der Vorschrift im § 6a oder den vom Reichskanzler auf
Grund des § 6a erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt;“
§ 10 Abs. 2a erhält folgende Fassung:
„für jeden Einhufer und für jeden Suchtbullen (§ 6 Abs. 2a)
eine vom Reichskanzler zu bestimmende Menge; dabei sind die Mengen
anzurechnen, die seit dem 15. September 1916 verfüttert worden sind.
Der Reichskanzler kann bestimmen, daß, in welcher Menge und nach
welchem Maßstab dem Besitzer außerdem Hafer belassen werden kann;“
Im § 10 Abs. 2 ist unter b anstatt „§ 6 Abs. 2 b" zu setzen: „§ 6
Abs. 2c" und unter c anstatt: „in den letzten zwei Jahren“ zu setzen:
„in den Jahren 1913 und 1914.“ Hinter „nachgewiesen hat“ wird
eingefügt: „sowie anerkannter Saathafer“.
Hinter § 10 wird folgender neue § 10 a eingefügt:
„Erwerber von Hafer haben die Mengen, die sie nicht zu dem
Zwecke verwenden können, zu dem sie erworben sind, auf Verlangen an
den Kommunalverband, für den sie beschlagnahmt sind, käuflich zu
liefern. Die Vorschriften in den §§ 10 bis 14 finden entsprechend
Anwendung.“