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14. Im § 13 ist hinter den Worten „der Besitzer hat“ einzufügen: „vor-
15.
16.
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19.
behaltlich der Vorschrift im § 3 Abs. 3.“
§ 16 erhält folgende Fassung:
„Die Kommunalverbände haben innerhalb ihrer Bezirke mit den
ihnen gehörigen, ihnen übereigneten (§ 10) oder überwiesenen (§ 17)
Vorräten den erforderlichen Ausgleich zwischen den Haltern von Ein-
hufern oder Zuchtbullen und Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe
herbeizuführen, derart, daß diese Personen die nach § 10 zu berechnenden
Mindestmengen für Fütterung und Aussaat erhalten. Soweit land-
wirtschaftliche Unternehmer nach § 6 Abs. 2f Hafer veräußert haben,
steht ihnen ein Anspruch auf Zuweisung von Hafer zu Futterzwecken
im Wege des Aussgleichs nicht zu.
Die Kommunalverbände dürfen von den zum Ausgleich bestimmten
Mengen in besonderen Fällen unter entsprechender Kürzung der auf die
Einhufer oder Zuchtbullen entfallenden Menge auch an Besitzer von
anderen Spann- und Zuchttieren Hafer abgeben und einzelnen Einhufern
oder Zuchtbullen größere Mengen Hafer zuweisen.
Im § 17 Abs. 1 wird hinter „Heeresverpflegung“ eingefügt: „Innerhalb
der von ihr bestimmten Fristen“; ferner erhält Abs. 1 folgenden Zusatz:
„Liefert ein Kommunalverband die festgesetzten Mengen innerhalb der
bestimmten Frist nicht oder nicht vollständig ab, so kann die Zentral-
stelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung die fehlenden Mengen in
seinem Bezirke, nötigenfalls im Wege der Enteignung, erwerben“.
Im § 17 Abs. 2 wird statt: „diese deckt hieraus“ gesetzt: „die Zentral=
stelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung deckt aus den ihr nach
Abs. 1 zur Verfügung stehenden Mengen“. Ferner erhält Abs. 2
Nr. 3 folgenden Zusatz: „ soweit sie den Hafer nicht freihändig gegen
Bezugsschein ankaufen.“
§ 17 Abs. 3, 4 und 5 erhalten folgende Fassung:
„Der Reichskanzler kann anordnen, daß Futterzulagen für Berg-
werks- und Gestütspferde sowie für Deckhengste gewährt und daß aus-
nahmsweise im Falle eines dringenden Bedürfnisses
a) Futterzulagen auch für andere Pferde bewilligt;
b) wissenschaftlichen Anstalten und sonstigen Unternehmungen, die für
ihre Zwecke Hafer nicht entbehren können, Hafer überwiesen wird.
Die Reichsfuttermittelstelle kann Hafer, der zur Verfütterung an
Pferde nicht geeignet ist, zur anderweiten Verwendung abgeben.“
§ 17 erhält folgenden Absatz 5
„Die Reichsfuttermittelstelle kann für den Ankauf des Haferbedarfs
der kontingentierten Betriebe (§ 19) und zur Beschaffung der im § 17
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