Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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14. Im § 13 ist hinter den Worten „der Besitzer hat“ einzufügen: „vor- 
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behaltlich der Vorschrift im § 3 Abs. 3.“ 
§ 16 erhält folgende Fassung: 
„Die Kommunalverbände haben innerhalb ihrer Bezirke mit den 
ihnen gehörigen, ihnen übereigneten (§ 10) oder überwiesenen (§ 17) 
Vorräten den erforderlichen Ausgleich zwischen den Haltern von Ein- 
hufern oder Zuchtbullen und Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe 
herbeizuführen, derart, daß diese Personen die nach § 10 zu berechnenden 
Mindestmengen für Fütterung und Aussaat erhalten. Soweit land- 
wirtschaftliche Unternehmer nach § 6 Abs. 2f Hafer veräußert haben, 
steht ihnen ein Anspruch auf Zuweisung von Hafer zu Futterzwecken 
im Wege des Aussgleichs nicht zu. 
Die Kommunalverbände dürfen von den zum Ausgleich bestimmten 
Mengen in besonderen Fällen unter entsprechender Kürzung der auf die 
Einhufer oder Zuchtbullen entfallenden Menge auch an Besitzer von 
anderen Spann- und Zuchttieren Hafer abgeben und einzelnen Einhufern 
oder Zuchtbullen größere Mengen Hafer zuweisen. 
Im § 17 Abs. 1 wird hinter „Heeresverpflegung“ eingefügt: „Innerhalb 
der von ihr bestimmten Fristen“; ferner erhält Abs. 1 folgenden Zusatz: 
„Liefert ein Kommunalverband die festgesetzten Mengen innerhalb der 
bestimmten Frist nicht oder nicht vollständig ab, so kann die Zentral- 
stelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung die fehlenden Mengen in 
seinem Bezirke, nötigenfalls im Wege der Enteignung, erwerben“. 
Im § 17 Abs. 2 wird statt: „diese deckt hieraus“ gesetzt: „die Zentral= 
stelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung deckt aus den ihr nach 
Abs. 1 zur Verfügung stehenden Mengen“. Ferner erhält Abs. 2 
Nr. 3 folgenden Zusatz: „ soweit sie den Hafer nicht freihändig gegen 
Bezugsschein ankaufen.“ 
§ 17 Abs. 3, 4 und 5 erhalten folgende Fassung: 
„Der Reichskanzler kann anordnen, daß Futterzulagen für Berg- 
werks- und Gestütspferde sowie für Deckhengste gewährt und daß aus- 
nahmsweise im Falle eines dringenden Bedürfnisses 
a) Futterzulagen auch für andere Pferde bewilligt; 
b) wissenschaftlichen Anstalten und sonstigen Unternehmungen, die für 
ihre Zwecke Hafer nicht entbehren können, Hafer überwiesen wird. 
Die Reichsfuttermittelstelle kann Hafer, der zur Verfütterung an 
Pferde nicht geeignet ist, zur anderweiten Verwendung abgeben.“ 
§ 17 erhält folgenden Absatz 5 
„Die Reichsfuttermittelstelle kann für den Ankauf des Haferbedarfs 
der kontingentierten Betriebe (§ 19) und zur Beschaffung der im § 17 
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