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Abs. 3 genannten Hafermenge Erlaubnisscheine ausstellen, die zum frei-
händigen Ankauf des Hafers berechtigen (§ 6 Abs. 2f). Sie erläßt
die näheren Bestimmungen.“
§ 19 erhält folgende Fassung:
„Der Reichskanzler oder die von ihm bestimmte Stelle setzt fest,
welche Betriebe Hafer verarbeiten oder verarbeiten lassen dürfen und
in welcher Menge (Kontingent). Die Kontingente werden für die Zeit
bis zum 30. September 1917 festgesetzt.“
Hinter § 19 werden folgende §§ 19a und 19b eingefügt:
§ 19a
Die Beamten der Polizei und die von der Polizeibehörde beauf-
tragten Sachverständigen sind befugt, in die Räume, in denen Hafer
verarbeitet wird, jederzeit, in die Räume, in denen Hafer oder Erzeug-
nisse aus Hafer aufbewahrt, feilgehalten oder verpackt werden, während
der Geschäftszeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, Ge-
schäftsaufzeichnungen einzusehen und die vorhandenen Vorräte festzu-
stellen.
Die Unternehmer von Betrieben, die Hafer verarbeiten, sowie die
von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen haben der
Reichsfuttermittelstelle auf Erfordern Auskunft über die Betriebsver-
hältnisse zu geben. Sie sind verpflichtet, den Beamten der Polizei
und den Sachverständigen auf Erfordern über die vorhandenen und
bereits verarbeiteten Hafermengen sowie deren Herkunft Auskunft zu
geben.
Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Bericht-
erstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die
Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, welche durch die Aufsicht zu
ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der
Mitteilung und Verwertung der Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse zu
enthalten. Sie sind hierauf zu vereidigen.
§ 19b
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft
wird bestraft:
1. wer den Vorschriften des § 19 a zuwider den Eintritt in die
Räume, die Besichtigung oder die Einsicht in die Geschäftsauf-
zeichnungen verweigert;
2. wer die in Gemäßheit des § 19a von ihm verlangte Auskunft
nicht erteilt oder wissentlich unvollständige oder unrichtige An-
gaben macht.