Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

21. 
— 670 — 
Abs. 3 genannten Hafermenge Erlaubnisscheine ausstellen, die zum frei- 
händigen Ankauf des Hafers berechtigen (§ 6 Abs. 2f). Sie erläßt 
die näheren Bestimmungen.“ 
§ 19 erhält folgende Fassung: 
„Der Reichskanzler oder die von ihm bestimmte Stelle setzt fest, 
welche Betriebe Hafer verarbeiten oder verarbeiten lassen dürfen und 
in welcher Menge (Kontingent). Die Kontingente werden für die Zeit 
bis zum 30. September 1917 festgesetzt.“ 
Hinter § 19 werden folgende §§ 19a und 19b eingefügt: 
§ 19a 
Die Beamten der Polizei und die von der Polizeibehörde beauf- 
tragten Sachverständigen sind befugt, in die Räume, in denen Hafer 
verarbeitet wird, jederzeit, in die Räume, in denen Hafer oder Erzeug- 
nisse aus Hafer aufbewahrt, feilgehalten oder verpackt werden, während 
der Geschäftszeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, Ge- 
schäftsaufzeichnungen einzusehen und die vorhandenen Vorräte festzu- 
stellen. 
Die Unternehmer von Betrieben, die Hafer verarbeiten, sowie die 
von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen haben der 
Reichsfuttermittelstelle auf Erfordern Auskunft über die Betriebsver- 
hältnisse zu geben. Sie sind verpflichtet, den Beamten der Polizei 
und den Sachverständigen auf Erfordern über die vorhandenen und 
bereits verarbeiteten Hafermengen sowie deren Herkunft Auskunft zu 
geben. 
Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Bericht- 
erstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die 
Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, welche durch die Aufsicht zu 
ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der 
Mitteilung und Verwertung der Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse zu 
enthalten. Sie sind hierauf zu vereidigen. 
§ 19b 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft 
wird bestraft: 
1. wer den Vorschriften des § 19 a zuwider den Eintritt in die 
Räume, die Besichtigung oder die Einsicht in die Geschäftsauf- 
zeichnungen verweigert; 
2. wer die in Gemäßheit des § 19a von ihm verlangte Auskunft 
nicht erteilt oder wissentlich unvollständige oder unrichtige An- 
gaben macht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.