— 671 —
22. § 20 erhält folgenden Absatz 2:
„Über Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung von Hafer zwischen
der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung oder der Stelle,
an die auf ihre Anweisung der Hafer geliefert worden ist, und dem
liefernden Kommunalverband ergeben, entscheidet ein Schiedsgericht.
Das Nähere hierüber bestimmt der Reichskanzler.“
23. § 21 erhält folgende Fassung:
„Die Kommunalverbände haben auf Grund der Ernteflächen-
erhebung nach der Bundesratsverordnung vom 18. Mai 1916 (Reichs-
Gesetzbl. S. 383) und der Vorschätzung der Ernte nach der Verordnung,
betreffend die Erntevorschätzungen im Jahre 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 547)
bis zum 1. August 1916 der Reichsfuttermittelstelle anzugeben, wie groß
die Haferernte ihres Bezirkes zu schätzen ist.
Sie sind ferner verpflichtet, der Reichsfuttermittelstelle auf Er-
fordern Auskunft zu geben über:
a) die in ihrem Bezirke vorhandenen Hafervorräte,
b) die Hafermengen, die in ihrem Bezirke zu Saatzwecken in Anspruch
genommen werden,
J) die Zahl der Einhufer und Zuchtbullen ihres Bezirkes,
d) die Hafermengen, die aus ihrem Bezirk ausgeführt sind.“
24. Die vor § 23 stehende Überschrift „IV. Ausländischer Hafer“ wird
gestrichen.
25. Im § 23 Abs. 1 werden die Worte: „nach dem 16. Februar 1915“
gestrichen und wird statt „worden ist“ gesetzt: „wird.“
Ferner wird zwischen Abs. 1 und Abs. 2 folgender neue Abs. 2
eingefügt:
„Für den aus dem Ausland eingeführten Hafer gilt die Ver-
ordnung vom 11. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 569) in der
Fassung vom 4. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 147)."
26. Hinter § 23 wird folgender neue § 23 a eingefügt:
Wer der Vorschrift im § 23 Abs. 3 zuwiderhandelt, wird mit Ge-
fängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn-
hundert Mark bestraft.
27. §§ 26 und 27 werden gestrichen.
Artikel II
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text der Verordnung über den
Verkehr mit Hafer, wie er sich aus dieser Verordnung ergibt, in fortlaufender
Nummernfolge der Paragraphen unter der Überschrift „Bekanntmachung über
Hafer aus der Ernte 1916“ im Reichs-Gesetzblatt bekanntzumachen.
Er kann weitere Ausführungsbestimmungen erlassen.