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Artikel III
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Für den Verkehr
mit Hafer aus dem Erntejahr 1915 bleiben die jetzt dafür geltenden Vorschriften
bis zum 30. September 1916 einschließlich maßgebend, von diesem Zeitpunkt an
gelten auch für sie die Vorschriften dieser Verordnung.
Hafer aus dem Erntejahr 1915 bleibt für den Kommunalverband beschlag-
nahmt, für den er am 30. September 1916 auf Grund der bisherigen Bestim-
mungen beschlagnahmt ist.
Berlin, den 6. Juli 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 5311) Bekanmmachung über Rübensaft. Vom 6. Juli 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Rübensaft (Rübenkraut, Rübenkreude) darf nur mit Genehmigung der
Kriegs-Rübensaftgesellschaft m. b. H. in Berlin abgesetzt werden.
Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen; er kann Bestimmungen darüber
treffen, was als Rübensaft im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
§ 2
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können
anordnen, daß die Vorschrift des § 1 auf Hersteller von Rübensaft, deren
Jahresherstellung nicht mehr als 100 Doppelzentner beträgt, keine Anwendung findet.
§ 3
Wer der Vorschrift des § 1 Abs. 1 zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe
bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit dem 20. Juli 1916 in Kraft. Der Reichs-
kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 6. Juli 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich