Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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(Nr. 5312) Bekanntmachung zur Ergänzung der Verordnung über die Errichtung von Preis- 
prüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 1915 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 607, 728). Vom 6. Juli 1916. 
Artikel I 
§ 15 der Verordnung über die Preisprüfungsstellen und die Versorgungs- 
regelung vom 25. September /4. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 607, 728) 
wird wie folgt geändert: 
Im Abs. 3 wird hinter „die Landeszentralbehörden“ eingeschoben: 
„oder die von ihnen bestimmten Behörden“. 
Im Abs. 4 werden die Worte: „nach Abs. 1 oder 2/ gestrichen. 
Artikel II 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 6. Juli 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich. 
  
(Nr. 5313) Bekanntmachung, betreffend Beförderung von Gütern zwischen ausländischen Häfen 
durch deutsche Kauffahrteischiffe. Vom 6. Juli 1916. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Die Beförderung von Gütern zwischen Häfen des Auslandes durch deutsche 
Kauffahrteischiffe ist verboten. 
Schiffe, die bereits mit dem Laden begonnen haben, dürfen ihre Reise 
vollenden. 
§ 2 
Wer als Reeder oder als Vertreter eines Reeders dieser Verordnung zu- 
widerhandelt, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe bis zu
	        
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