Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 676 — 
2. durch Brand oder sonstige Zerstörung, Diebstahl oder Plünderung in 
den vom Feinde besetzten oder unmittelbar bedrohten Gebieten während 
der Dauer der Besetzung oder Bedrohung, es sei denn, daß nachge- 
wiesen wird, daß ein Zusammenhang der Entstehung und des Um- 
fanges des Schadens mit dem Kriege nicht vorliegt; 
3. durch die Flucht, Abschiebung oder Verschleppung der Bevölkerung oder 
die Wegschaffung ihrer Habe aus den vom Feinde besetzten oder unmittel- 
bar bedrohten Gebieten. 
§ 3 
Wenn die Sache zerstört oder abhanden gekommen ist, wird der volle Wert, 
wenn die Sache beschädigt ist, die Wertminderung festgestellt. Maßgebend ist der 
Wert, den die Sache vor dem Kriege hatte. War nachweislich vor dem 
schädigenden Ereignis infolge Veränderung des Zustandes der Sache eine Ver- 
änderung ihres Wertes eingetreten, so ist der veränderte Wert maßgebend. Bei 
Erwerbungen, die nach Ausbruch des Krieges nachweislich mit höheren Kosten 
stattgefunden haben, sind diese in angemessener Höhe in Rechnung zu stellen. 
Aus Gründen der Billigkeit kann ein angemessener Zuschlag zu dem Friedens- 
werte festgesetzt werden. Insbesondere soll dies dann geschehen, wenn die erforder- 
liche Ersatzbeschaffung höhere Kosten verursacht. Das Nähere über die Voraussetzungen 
und die Grundsätze für die Bemessung der Zuschläge bestimmt der Bundesrat. 
Der Verlust von Wechseln und Schecks wird nicht festgestellt, der Verlust 
von anderen Wertpapieren nur, soweit der Geschädigte nicht im Wege des Auf- 
gebots Ersatz erlangen kann. Die Feststellung beschränkt sich auf die Ermittlung 
der Art und des Nennwerts der Wertpapiere sowie des Zeitpunkts ihres Verlustes. 
Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten 
oder seines Vertreters mitgewirkt, so wird der Schaden nur insoweit festgestellt, 
als er unabhängig von diesem Verschulden eingetreten wäre. 
§ 4 
In jedem Falle ist festzustellen, ob und inwieweit dem Geschädigten ein 
Anspruch auf Ersatzleistung, insbesondere aus einem Versicherungsverhältnis, 
zusteht, sowie ob und inwieweit er bereits Ersatz erhalten hat. Hierbei bleiben 
Liebesgaben und sonstige in der Absicht der Schenkung gemachte Zuwendungen 
außer Betracht. 
§ 5 
Berechtigt, den Antrag auf Feststellung der Beschädigung zu stellen, ist der 
Geschädigte sowie jeder dinglich Berechtigte. Als Geschädigter gilt der Eigentümer 
oder wer sonst die Gefahr des zufälligen Unterganges der vernichteten oder 
beschädigten Sache trägt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.