Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Wer die Reichsangehörigkeit nicht besitzt, bedarf zu der Stellung des An- 
trags der Genehmigung des Reichskanzlers. 
§ 6 
Als Feststellungsbehörden werden Ausschüsse, Oberausschüsse und ein Reichs- 
ausschuß gebildet, die aus je sieben Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden, 
und der gleichen Zahl von stellvertretenden Mitgliedern bestehen. 
Von den Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern der Feststellungs- 
behörden muß je eines das Amt eines ordentlichen Richters bekleiden. Den Ober- 
ausschüssen und dem Reichsausschusse muß ferner ein Verwaltungsrichter oder ein 
zweiter ordentlicher Richter angehören. In den Ausschüssen tätige Geschädigte 
dürfen in eigener Sache nicht mitwirken. 
Wer einen Schaden im Sinne dieses Gesetzes erlitten hat, kann nicht Mit- 
glied eines Oberausschusses oder des Reichsausschusses sein. 
In den Ausschüssen und Oberausschüssen sollen Landwirtschaft, Handel und 
Gewerbe, Handwerk und Arbeiterschaft durch Berufsangehörige oder frühere Berufs- 
engehörige vertreten sein. 
Die Mitglieder der Ausschüsse und Oberausschüsse werden von den Landes- 
zentralbehörden oder den von ihnen bestimmten Behörden, die Mitglieder des 
Reichsausschusses von dem Reichskanzler ernannt. 
§ 7 
Zur Beschlußfähigkeit der Feststellungsbehörden ist einschließlich des Vor- 
sitzenden oder seines Vertreters die Teilnahme von fünf Mitgliedern erforderlich, 
unter denen sich mindestens ein richterliches Mitglied befinden muß. 
Die Beschlüsse der Feststellungsbehörden werden nach Stimmenmehrheit 
gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
§ 8 
Bei den Feststellungsbehörden werden Vertreter des Reichsinteresses bestellt, 
die vom Reichskanzler ernannt werden und dessen Anweisungen nachzukommen haben. 
§ 9 
Der Vorsitzende der Feststellungsbehörde kann einen Vorbescheid erteilen, 
gegen den dem Antragsteller und dem Vertreter des Reichsinteresses innerhalb 
einer Frist von zwei Wochen seit der Zustellung der Einspruch an die Feststellungs- 
behörde zusteht. 
§ 10 
 Gegen den Bescheid des Ausschusses steht dem Antragsteller und dem 
Vertreter des Reichsinteresses die Beschwerde an den Oberausschuß zu. 
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