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Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen seit der Zu-
stellung des Bescheids einzulegen.
Gegen den Beschluß des Oberausschusses steht dem Antragsteller und dem
Vertreter des Reichsinteresses innerhalb einer Frist von zwei Wochen seit der
Zustellung des Bescheids die weitere Beschwerde an den Reichsausschuß zu.
Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die ange-
fochtene Entscheidung auf der unrichtigen Anwendung oder auf der Nichtanwendung
reichsrechtlicher Vorschriften beruhe, oder daß das Verfahren an wesentlichen
Mängeln leide.
§ 11
Das Verfahren vor den Feststellungsbehörden ist kosten- und gebührenfrei.
Die im Verfahren vor den Oberausschüssen und dem Reichsausschuß ent-
stehenden baren Auslagen können dem Antragsteller ganz oder teilweise zur Last
gelegt werden, soweit sie durch von ihm gestellte als unbegründet zurückgewiesene
Beschwerdeanträge verursacht sind.
Soweit dem Antragsteller durch unbegründete Beschwerden des Vertreters
des Reichsinteresses notwendige bare Auslagen erwachsen sind, kann deren Er-
stattung angeordnet werden.
§ 12
Die bei dem Feststellungsverfahren beteiligten Personen sind zur Geheim-
haltung der Verhandlungen sowie der zu ihrer Kenntnis gelangten Verhältnisse
des Geschädigten verpflichtet.
Wer der Vorschrift des Abs. 1 unbefugt zuwiderhandelt, wird mit Geld-
strafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Mo-
naten bestraft. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Geschädigten ein.
§ 13
Die Feststellung der Beschädigung kann versagt werden, wenn der Antrag-
steller wegen eines Verbrechens oder Vergehens nach §§ 80 bis 93, 140 bis 143
des Strafgesetzbuchs, §§ 57 bis 61, 69 bis 75, 78, 81 bis 83 des Militär-
strafgesetzbuchs, §§ 1, 3, 5, 6 des Gesetzes über den Verrat militärischer Geheim-
nisse vom 3. Juni 1914 (Reichs-Gescthbl. S. 195) oder wegen eines in Beziehung
auf ein Feststellungsverfahren nach diesem Gesetze begangenen Verbrechens oder
Vergehens nach §§ 154 bis 160, 163, 263, 264, 267 bis 273 des Strafgesetz-
buchs rechtskräftig verurteilt worden ist, oder wenn die Einleitung oder Durch-
führung eines solchen Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels
an Beweis nicht erfolgen kann.
§ 14
Der Bundesrat erläßt die näheren Vorschriften über das Verfahren. Er
ist befugt, Vorschriften zur Ausführung des Gesetzes zu erlassen, insbesondere
Schätzungsgrundsätze aufzustellen.