Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

Der Antrag auf Kapitalabfindung 
Der Antrag ist an keine Frist gebunden. Er muß Angaben über das 
Lebensalter des Versorgungsberechtigten, über die im § 2 Nr. 2 und 3, bei 
Witwen über die im 92 Nr. 2 aufgeführten Voraussetzungen, sowie in jedem 
Falle wenigstens eine allgemeine Angabe über den Verwendungszweck (§ 2 Nr. 4) 
enthalten. 
Der Antrag der Rentenempfänger ist bei dem Bezirksfeldwebel, der Antrag 
der Witwen bei der Ortspolizeibehörde oder einer anderen von der Landeszentral- 
behörde bestimmten Amtsstelle anzubringen. 
Der Antrag ist, erforderlichenfalls nach den nötigen Ergänzungen, an das 
Bezirkskommando, für Witwen von Angehörigen der Marine oder der Schutz- 
truppen unmittelbar an die oberste Militärverwaltungsbehörde (Nr. 9) weiterzugeben. 
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Die Prüfung durch die Militärbehörden 
Das Bezirkskommando prüft, ob die Voraussetzungen des 82 Nr. 1bis 3 
des Gesetzes gegeben sind. Es veranlaßt die Untersuchung des Antragstellers 
durch einen beamteten Arzt, der sich auch dahin zu äußern hat, ob vom ärztlichen 
Standpunkt aus Bedenken gegen die Gewährung der Kapitalabfindung bestehen. 
Demnächst wird der Antrag unmittelbar dem Generalkommando zur Ent- 
scheidung vorgelegt. Erachtet dieses auf Grund selbständiger Nachprüfung die 
vorstehenden Voraussetzungen des Gesetzes für erfüllt, so bescheidet es den Antrag- 
steller. In dem Bescheid ist anzugeben, bis zu welcher Höhe im Falle nach- 
gewiesener nützlicher Verwendung die Kapitalabfindung gewährt werden könnte. 
Gleichzeitig ist — soweit möglich — die Stelle zu bezeichnen, an die der Antrag- 
steller sich wegen der weiteren Behandlung des Antrags zu wenden hat (Nr. 3); 
auch ist auf die Vorschriften der 96 6 und 8 des Gesetzes hinzuweisen. Abschrift 
des Bescheids legt das Generalkommando der obersten Militärverwaltungs- 
behörde vor. 
Werden die Voraussetzungen des & 2 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes nicht als 
erfüllt angesehen oder bestehen Bedenken hinsichtlich des Gesundheitszustandes, so 
teilt das Generalkommando dies dem Antragsteller mit. 
In jedem Bescheide des Generalkommandos ist der Antragsteller darauf 
hinzuweisen, daß er die endgültige Entscheidung der obersten Militärverwaltungs- 
behörde anrufen kann. 
Die Justellung des Bescheids erfolgt nach den für das Verfahren in 
sonstigen Versorgungsangelegenheiten gegebenen Bestimmungen. 
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