Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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(Nr. 53260) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. 
Vom 12. Juli- 1916. 
Ar# Grund des 950 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 
(Reichs-Gesetzbl. S. 347) und des Gesetzes, betreffend eine mit den Post= und 
Telegraphengebühren zu erhebende außerordentliche Reichsabgabe, vom 21. Juni 
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 577) wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie 
folgt ergänzt und geändert. 
1. Im §9 16 „Verschluß der gewöhnlichen und einzuschreibenden Pakete 
sowie der Sendungen mit Wertangabe“ erhält die Uberschrift den 
Zusatz: 
Kennzeichnung der von der Reichsabgabe (Gesetz vom 21. Juni 
1916) befreiten Pakete. 
Am Schlusse des Abs.## ist einzuschalten: 
Von der Reichsabgabe (Gesetz vom 21. Juni 1916) befreite Pakete, 
enthaltend Jeitungen oder Zeitschriften, dürfen nicht durch Lacksiegel, 
Siegelmarken oder Prägedruck verschlossen sein. Sie müssen über der 
Aufschrift einen weißen Zettel mit der groß bedruckten Bezeichnung 
„Zeitungen, Zeitschriften“ tragen. Der gleiche Vermerk muß auf der 
Paketkarte angebracht sein. Die Postanstalten sind berechtigt, die 
Offnung der so gekennzeichneten Pakete zur Prüfung des Inhalts an 
Amtsstelle zu verlangen oder selbst vorzunehmen. 
2. Im 9 18 „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen und zur 
Einholung von Wechselakzepten““ ist im letzten Satze des Abs. un statt 
„400 zu setzen: 
800 
3. Im § 37 „Gebühren für Briefe im Orts- und Nachbarortsverkehr“ 
ist im Abs. 1 statt „im Nichtfrankierungsfalle. 10“ zu setzen: 
im Nichtfrankierungsfalle das Doppelte. 
4. In demselben 9 (37) erhält der Abs. w folgenden Wortlaut: 
IV Für unzureichend frankierte Briefe wird dem Empfänger das 
Doppelte des Fehlbetrags angesetzt, nötigenfalls unter Abrundung auf 
eine durch 5 teilbare Pfennigsumme aufwärts. 
5. Im § 39 „An wen die Bestellung geschehen muß“ ist im 1. Satze des 
Abs. vu beidemal statt 400“ zu setzen: 
800 
6. Im §9 45 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungs- 
orte“ ist im letzten Satze des Abs. u das Wort „Porto“ zu streichen. 
In demselben §9 (45) ist im Abs. statt „des Portos“ zu setzen: 
der Gebühr
	        
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