Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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8. Zwischen & 15 und 16 ist als neuer Paragraph einzuschalten: 
Pressetelegramme 
15a, 
Von der Reichsabgabe (Gesetz vom 21. Juni 1916, Reichs- 
Gesetzbl. S. 577) befreite Pressetelegramme (d. s. an Jeitungen, Zeit- 
schriften oder Nachrichtenbureaus gerichtete Telegramme in offener 
Sprache, deren Inhalt aus politischen, Handels= oder anderen Nach- 
richten von allgemeiner Bedeutung besteht, die zur Veröffentlichung in 
den Zeitungen und Zeitschriften bestimmt sind) müssen vom Absender 
im Eingang durch das gebührenfreie Wort „Presse“ gekennzeichnet sein. 
Vorstehende Anderungen treten am 1. August 1916 in Kraft. 
Berlin, den 12. Juli 1916. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Kraetke 
  
Den Bezug des Meichs-Gesetzblatts vermitteln u#r die Postanftalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Relchsdruckerei.
	        
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