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(Nr. 5329) Verordnung über vorläufige Maßnahmen zur Regelung des Verkehrs mit Gemüse
A und Obst. Vom 15. Juli 1916.
uf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks-
ernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird verordnet:
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Bis zum 1. August 1916 ist das Dörren von Gemüse und die Herstellung
von Sauerkraut verboten.
Dies gilt nicht für die Verarbeitung imeigenen Haushalt zum eigenen Verbrauche.
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Bis auf weiteres dürfen Kaufverträge über Pflaumen, die ganz oder teil-
weise erst nach dem 1. August 1916 zu erfüllen sind, und Kaufverträge über
anderes Obst sowie über Gemüse, einschließlich JIwiebeln, die ganz oder teilweise
erst nach dem 15. August 1916 zu erfüllen sind, nicht abgeschlossen werden.
Das gleiche gilt für andere Verträge, die den Erwerb von Gemüse oder
Obst zum Gegenstande haben.
K 3
Alle vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossenen Verträge über
den Erwerb von Gemüse und Obst sowie über den Erwerb von Dörrgemüse, die
ganz oder teilweise erst nach dem 15. August 1916 zu erfüllen sind, sind bis zum
25. Juli 1916 der Reichsstelle für Gemüse und Obst anzuzeigen.
Dabei sind die Namen und der Wohnort der Vertragschließenden, der Gegen-
stand des Vertrags sowie die vereinbarte Menge und der vereinbarte Preis anzugeben.
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Ausnahmen von den Vorschriften im 9 1 können die Landeszentralbehörden
oder die von ihnen bestimmten Behörden in dringenden gällen zulassen.
Ausnahmen von dem Verbote des 9 2 kann die Reichsstelle für Gemüse
und Obst zulassen. 6§
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer der Vorschrift im §9 1 zuwider Gemüse verarbeitet;
2. wer der Vorschrift im 92 zuwider Verträge über Gemüse oder Obst
abschließt
3. wer die im § 3 vorgeschriebene Anzeige nicht innerhalb der gesetzten Frist
erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht.
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Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 15. Juli 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Den Bezug des Neichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postaustalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.