Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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b) wenn der Zahlungstag des Wechsels nach dem 28. Oktober 1916 
eintritt · 
at,n zweiten Werktag nach dem Zahlungstage. 
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheck- 
rechts nach der Vorschrift des vorhergehenden Satzes besteht, kann der 
Auftraggeber verlangen, daß ein davon betroffener Wechsel mit dem 
Postprotestauftrage schon am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage 
des Wechsels nochmals zur Jahlung vorgezeigt und, wenn auch diese 
Vorzeigung oder der Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert werde. 
Dieses Verlangen ist durch den Vermerk „Ohne die verlängerte Protest- 
frist“ auf der Rückseite des Postprotestauftrags auszudrücken. Auch 
kann die Post damit betraut werden, für solche Wechsel neben der 
Wechselsumme auch die für die verlängerte Frist vom Tage der ersten 
Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechselzinsen einzuziehen und im 
dichtzahlungsfalle deswegen Protest zu erheben. Wird hiervon Gebrauch 
gemacht, so ist in den Vordruck zum Postprotestauftrage hinter „Betrag 
des beigefügten Wechsels“ einzutragen „nebst Verzugszinsen von 6 v. H. 
vom Tage der ersten Vorzeigung, nämlich vpgvo ab“. Der 
Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu berechnen sind, ist nicht anzu- 
geben, wenn die Post die erste Vorzeigung des Wechsels bewirkt. Hat 
der Auftraggeber die Einziehung der Jinsen verlangt, so wird der Wechsel 
nur gegen Bezahlung der Wechselsumme und der Zinsen ausgehändigt, 
bei Nichtzahlung auch nur der Zinsen aber wegen des nicht gezahlten 
Betrags Protest mangels Zahlung erhoben. 
C. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, 
wenn dieser ein Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt 
der Schlußtag der Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn- 
oder Feiertag, so wird der Wechsel am nächsten Werktag zur Zahlung 
vorgezeigt. Die Postverwaltung behält sich vor, die Vorzeigung der 
Wechsel, deren Protestfrist am 31. Oktober 1916 (Abs. B) abläuft, auf 
mehrere vorhergehende Tage zu verteilen. 
2. Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 17. Juli 1916. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Kraetke 
  
. Verichtigung 
In der Verordnung über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 
vom 29. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 613) ist im Artikel 1 unter Nr. 23 
die erste Zeile zu streichen. 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postkanftallen. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel. 
 
	        
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