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(24
Die Vorschriften über die Beschlagnahme und Ablieferung der Speisefette
finden keine Anwendung auf pflanzliche und tierische Ole und Fette, soweit sie
vom Kriegsausschusse für pflanzliche und tierische Ole und Fette, G. m. b. H. in
Berlin aufgebracht werden, sowie auf ausländisches Schmalz (Schweineschmalz).
Hinsichtlich der Aufbringung dieser Speisefette verbleibt es bei den bisherigen Vor-
chriften.
schrif Die im Abs. 1 Satz 1 genannten Vorschriften finden ferner keine An—
wendung auf ausländische Butter. Der Reichskanzler ist ermächtigt, über aus-
ländische Butter besondere Bestimmungen zu erlassen. Wer den von ihm erlassenen
Bestimmungen zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder
mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft. «
IIl. Preisvorschriften
(25
Der Reichskanzler ist ermächtigt, Grundpreise für Speisefette festzusetzen.
Der Grundpreis ist der Preis, den der Hersteller beim Verkauf im Großhandel
frei Berlin einschließlich Verpackung fordern kann.
*(26
Die Grundpreise sind für das Reichsgebiet maßgebend, soweit nicht gemäß
& 27 abweichende Bestimmungen getroffen werden.
827
Zur Berücksichtigung der besonderen Marktverhältnisse in den verschiedenen
Wirtschaftsgebieten können die Landeszentralbehörden mit Zustimmung des Reichs-
kanzlers für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes Abweichungen von den Grund-
preisen anordnen.
Sind die Preise am Orte der Niederlassung oder des Sitzes des Verkäufers
andere als an dem des Käufers, so sind die ersteren maßgebend.
(28
Der Reichskanzler kann Vorschriften über die Preisstellung für den Weiter-
verkauf im Großhandel und im Kleinhandel erlassen.
(29
Die Kommunalverbände sind verpflichtet, Höchstpreise für den Kleinhandel
mit Speisefetten unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse fest-
zusetzen. Die Höchstpreise müssen sich innerhalb der von dem Reichskanzler fest-
gesetzten Grenzen (6 28) halten. Soweit Preisprüfungsstellen bestehen, sind diese
vor Festsetzung zu hören.
Soweit die Regelung des Verkehrs und Verbrauchs von Speisefetten nach
§ 18 durch die Gemeinden erfolgt, haben diese die Preise festzusetzen.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können
Kommunalverbände und Gemeinden zur gemeinsamen Festsetzung von Höchstpreisen
vereinigen. Sie können die Höchstpreise selbst festsetzen.