Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Als Kleinhandel im Sinne dieser Vorschriften gilt der Verkauf an den Ver- 
braucher, soweit er nicht Mengen von mehr als 5 Kilogramm zum Gegenstande hat. 
(31 
Der Reichskanzler ist ermächtigt, über die Preise für den Groß- und 
Kleinhandel mit ausländischer Butter besondere Bestimmungen zu erlassen. 
(32 
Die auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Preise sind Höchstpreise im 
Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Ver- 
bindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 25) und vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183). 
" V. Abergangs= und Schlußvorschriften 
33 
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung 
dieser Verordnung. Sie können bestimmen, daß die den Kommunalverbänden 
und Gemeinden in den 99 8 bis 18, 29 übertragenen Anordnungen durch deren 
Vorstand erfolgen. Sie bestimmen, wer als Kommunalverband, als höhere Ver- 
waltungsbehörde, als zuständige Behörde, als Gemeinde und als deren Vorstand 
anzusehen ist. 134 
Die zuständige Behörde kann Molkereien und Geschäfte, deren Unternehmer 
oder Leiter sich in Befolgung der Pflichten, die ihnen durch diese Verordnung 
oder die dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen und Anordnungen auferlegt 
sind, unzuverlässig erweisen, schließen oder durch Beauftragte führen lassen. 
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Uber die Beschwerde ent- 
scheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde hat keine auf- 
schiebende Wirkung. (35 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend 
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 
. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte oder Vorräte, deren Aberlassung 
nach 9 13 verlangt worden ist, beiseiteschafft, abgibt, beschädigt, zer- 
stört, verbraucht, verarbeitet oder sonst verwendet, 
2. wer unbefugt Vorräte der in Nr. 1 genannten Art verkauft, kauft oder 
ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft über sie abschließt, 
3. wer den ihm nach den 909 12, 17 Abs. 1 Nr. 2 obliegenden Ver- 
pflichtungen zuwiderhandelt, 
4. wer den auf Grund der 99 10, 13, 14, 15, 16, 17 Abs. 1 Nr. 1, 9 18 
getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt. 
(36 
Vorräte, die der Verkehrs= oder Verbrauchskegelung entzogen werden, 
können ohne Entschädigung zugunsten des Kommunalverbandes, in dessen Bezirke
	        
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