Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 765 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
  
  
  
Añ 165 
Juhalt: Bekanntmachung, betreffend Anderung der Bekanntmachung über das Verbot der Verwendung 
von pflanzlichen und tierischen Olen und Fetten zu technischen Zwecken vom 6 Jannar 1916. S. 705. — 
Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Verkehr mit 
Seife, Seifenpulver und anderen setthaltigen Waschmitteln vom 18. April 1916. S. 700. 
  
  
  
  
(Nr. 5336) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Bekanntmachung über das Verbot der 
Verwendung von pflanzlichen und tierischen Olen und Fetten zu technischen 
Zwecken vom 6. Jannar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 3). Vom 21. Juli 1916. 
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesctzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Artikel I 
Die §& 1 und 2 der Bekanntmachung über das Verbot der Verwendung 
von pflanzlichen und tierischen Olen und Fetten zu technischen Zwecken vom 
6. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 3) erhalten folgende Fassung: 
81 
Butter, Butterschmalz, Margarine, Kunstspeisefett, Speck sowie Rinder—-, 
Schaf= und Schweinefett in jeglicher Form dürfen zu technischen Zwecken nicht 
verarbeitet oder sonst verwendet werden. 
Das Verbot findet auf die Herstellung von Nahrungsmitteln keine An- 
wendung. 
(2 
Pflanzliche und tierische Ole und Fette sowie aus diesen gewonnene Ol- 
und Fettsäuren dürfen zur Herstellung von Seife und anderen Waschmitteln 
die genannten Ole und Fette auch zur Herstellung von Leder jeder Art nicht 
Reichs-Gesetzbl. 1916. 182 
Ausgegeben zu Berlin den 22. Juli 1916.
	        
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