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verarbeitet oder sonst verwendet werden. Die genannten Ole und Fette dürfen
nicht gespalten werden.
Artikel I
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 21. Juli 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 5337) Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den
Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln
vom 18. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 307). Vom 21. Juli 1916.
A#r Grund des 9 1 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Seife, Seifen-
pulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln vom 18. April 1916 (Reichs-Gesetzbl.
S. 307) wird folgendes bestimmt:
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Feinseife und Seifenpulver, die gemäß 9 2 der Bekanntmachung über das
Verbot der Verwendung von pflanzlichen und tierischen Olen und Fetten vom
6. Januar 1916 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1916 (Reichs-
Gesetzbl. S. 3 und 765) und gemäß §9 1 der dazu ergangenen Ausführungsbestim-
mungen vom 21. Juli 1916 (Zentralbl. für das Deutsche Reich S. 193) nach
den Weisungen des Kriegsausschusses für pflanzliche und tierische Ole und Fette,
G. m. b. H. in Berlin aus pflanzlichen und tierischen Olen und Fetten oder
daraus gewonnenen Ol. und Fettsäuren hergestellt sind, müssen auf den Stücken
beziehungsweise auf den Packungen den Aufdruck K. A.-Seife und K. A.-Seifen-
pulver tragen. Der Aufdruck ist vom Hersteller oder, wenn bei Seifenpulver
ein anderer die Ware zum Swecke der Weiterveräußerung mit Packung versieht,
von diesem vor der Weitergabe anzubringen.
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Die Abgabe von Waschmitteln, die aus pflanzlichen oder tierischen Olen
und Fetten oder daraus gewonnenen Ol- und Fettsäuren hergestellt sind, an
Selbstverbraucher darf nur nach folgenden Grundsätzen erfolgen:
I. Die an eine Person in einem Monat abgegebene Menge darf fünfzig
Gramm Feinseife (Toiletteseife, Kernseife und Rasierseife) sowie zwei-
hundertfünfzig Gramm Seifenpulver nicht übersteigen. Bei Feinseifen,