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Die Uberlassung der auf Grund vorstehender Bestimmungen ausgestellten
Ausweise zum Bezuge von Waschmitteln an andere Personen sowie die Weiter-
veräußerung der auf die Ausweise bezogenen Waschmittel ist verboten.
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Die Verwendung von Waschmitteln, die unter Verwendung von pflanz-
lichen und tierischen Olen und Fetten oder daraus gewonnenen Ol- und Fettsäuren
hergestellt sind, zu Putz= und Scheuerzwecken ist verboten.
* 10
Welche Behörden als zuständige Ortsbehörden im Sinne der 9§9 2, 3 und 8
anzusehen sind, bestimmt die Landeszentralbehörde.
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Die Bestimmungen dieser Verordnung finden keine Anwendung gegenüber
den Heeresverwaltungen, der Marineverwaltung und denjenigen Personen, die
von diesen Verwaltungen mit Waschmitteln versorgt werden. Die Verwaltungen
treffen besondere Anordnungen über die Versorgung.
* 12
Wer den Bestimmungen der ## 1, 2, 4, 5, 7, 8, 9 zuwiderhandelt, wird
mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert
Mark bestraft.
d1 13
Diese Bestimmungen treten am 1. August 1916 in Kraft mit der Maß-=
gabe, daß im Monat August 1916 an Stelle der 250 Gramm Seifenpulver die
gleiche Menge Schmierseife gegen Ablieferung der entsprechenden Abschnitte der
Seifenkarte abgegeben werden darf. Die Bestimmungen treten an die Stelle der
Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über
den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln, vom
18. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 308).
Berlin, den 21. Juli 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich