Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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(Rückseite) 
  
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Die Abgabe von Waschmitteln, die aus pflanzlichen oder tierischen Olen 
und Fetten oder daraus gewonnenen Ol. und Fettsäuren hergestellt sind, 
an Selbstverbraucher darf nur nach folgenden Grundsätzen erfolgen: 
I. Die an eine Person in einem Monat abgegebene Menge darf 
fünfzig Gramm Feinseife (Toiletteseife, Kernseife und Nasierseife) 
sowie zweihundertfünfzig Gramm Seifenpulver nicht übersteigen. 
Bei Feinseifen, die vom Hersteller in Umhüllungen in Verkehr ge- 
bracht werden, mit Ausnahme der K. A.-Seise, ist das unter Ein- 
schluß der Umhüllung festgestellte Gewicht maßgebend. Bleibt der 
Bezug einer Person in einem Moenat unter der zugelassenen Höchst- 
menge, so wächst der Minderbetrag der Höchstmenge des nächsten 
Monats nicht zu. Dagegen ist der Vorausbezug der Mengen für- 
zwei Monate gestattet. 
Die Abgabe von Schmierseife ist unbeschadet der Bestimmungen 
des § 8 verboten. 
II. Die Abgabe von Feinseife und Seifenpulver darf nur gegen Ab- 
lieferung des für den laufenden oder nächstfolgenden Monat gültigen, 
das abzugebende Waschmittel bezeichnenden Abschnitts der von der 
zuständigen Ortsbehörde des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts 
auszugebenden Seifenkarte erfolgen. Die Seifenkarte gilt unab- 
hängig vom Orte der Ausgabe an allen Orten des Reichs. 
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Die Uberlassung der Seifenkarten zum Bezuge von Waschmitteln an 
andere Personen als diejenigen, für die sie ausgegeben sind, sowie die 
Weiterveräußerung von Waschmitteln, die auf Seifenkarten bezogen sind, 
ist verboten. 
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Wer den Bestimmungen der §§ 1, 2, 4, 5, 7, 8, 9 zuwiderhandelt, 
wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrase bis zu 
fünfzehnhundert Mark bestrast. " 
  
  
  
  
Den Bezug des Neichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Poftanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Junern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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