Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Kauffahrteischiffe selbst sind nicht schon um deswillen als für die feindliche 
Streitmacht oder für Verwaltungsstellen des feindlichen Staates bestimmt anzu- 
sehen, weil sie sich auf der Fahrt nach einem der zu c bezeichneten Plätze be- 
finden. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 22. Juli 1916. 
Siegel) Wilhelm 
von Capelle 
  
(Nr. 5339) Bekanntmachung über die Wahlen nach dem Gewerbegerichtsgesetz und dem 
Gesetze, betreffend Kaufmannsgerichte. Vom 20. Juli 1916. 
D. Bundesrat hat auf Grund des 7 3 bes Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Die Amtsdauer der Beisitzer der Gewerbegerichte und der Kaufmannsgerichte 
wird, soweit sie vor dem 31. Dezember 1917 abläuft, bis zu diesem Tage 
verlängert. 
Berlin, den 20. Juli 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
 
	        
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